Abzugsfähigkeit von Zinsen in Russland verbessert

Dieser Artikel beschreibt die gesetzliche Änderung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen in Russland. Zinsen aus Darlehns- oder Kreditverträgen konnten bisher in Russland nicht vollständig als Betriebsaufwand in der Steuererklärung erfasst werden. Seit dem 01. Januar 2015 sind Zinsen im erweitertem Umfang abzugsfähig, dies wurde durch das Förderalgesetz Nr. 32 vom 8. März 2015 beschlossen.

Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen. Das kontrollpflichtige und nicht kontrollpflichtige Rechtsgeschäfte. Zu den kontrollpflichtige Rechtsgeschäfte zählen zum Beispiel Kreditegeschäfte zwischen verbundenen Unternehmen, wie Mutter- und Tochtergesellschaft (der häufigste Fall für ausländische Unternehmen in Russland).

Bei den kontrollpflichtigen Rechtsgeschäften wurde die Abzugsfähigkeit erweitert. Dies durch die Erhöhung der abzugsfähigen Zinsobergrenze, dem Refinanzierungssatz der Zentralbank der Russischen Föderation („russische Zentralbank“). Ab dem 16. März 2015 beträgt dieser Schlüsselzinssatz 8,25%, laut der Homepage der russischen Zentralbank (http://www.cbr.ru/eng/).

Die Höhe der abzugsfähigen Zinsen wird wie folgt festgelegt.
Bei Darlehen in RUB, kann der vereinbarte Zinssatz für kontrollierpflichtige Außenhandelsgeschäfte 75% bis 180% (ab 2016 bis 125%) des Schlüsselzinssatzes betragen. Damit kann die tatsächliche Zinshöhe von 6.19% (6,19% = 75% von 8,25%) bis 25,20% (und ab 2016 bis 17,50%) betragen.

Bei Darlehen in EUR kann der Zinssatz EURIBOR +4% bis EURIBOR +7% betragen.

Bei Darlehen in USD kann der Zinssatz LIBOR +4% bis LIBOR +7% betragen. Dies gilt ab April 2015.


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Vertraglich vereinbarte Zinssätze innerhalb dieser Korridore werden als marktgerecht akzeptiert. Abweichende Vereinbarungen müssen entsprechend der Regelungen zu Verrechnungspreisen dokumentiert werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die abweichenden Zinssätze angemessen sind und sich auf dem Arm‘s Length Niveau nach den russischen Verrechnungspreisvorschriften bewegen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, wird die russische Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit ganz oder teilweise ablehnen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls die Eigenkapitalausstattung („Thin Cap Rules“) des Unternehmens. Zinsen, die im Rahmen einer Gesellschafterfremdfinanzierung gewährt werden, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die Gesellschafterfremdfinanzierung nicht mehr als das 3­fache des Eigenkapitals im Sinne des Art. 269 des russischen Steuergesetzbuches der Gesellschaft beträgt.

Zusammenfassend ist bei Gesellschafterdarlehen an russische Gesellschaften zu beachten, dass die Zinsgrenzen und Thin Cap Rules eigehalten wurden, damit die Zinsen zum einen als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt und zum anderen nicht als Dividenden mit einer Quellensteuer belegt werden.

Bei nicht kontrollpflichtige Rechtsgeschäfte – Rechtsgeschäfte, zwischen Vertragsparteien die keine verbundenen russischen Gesellschaften sind – dürfen die Zinsen für RUB-Darlehen, die in 2014 gewährt wurden, ab 2015 in vollem Umfang erfasst werden.

Unterkapitalisierungsvorschriften als Antikrisenmaßnahme

Im gleichem Gesetz wurden die Unterkapitalisierungsvorschriften („Thin Cap Rules“) durch die Fixierung des Währungskurses verbessert. Dies gilt für kontrollierbare Verbindlichkeiten aus Schuldverpflichtungen in Fremdwährung, die vor dem 1. Oktober 2014 entstanden sind und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Dies kann als eine Art Antikrisenmaßnahme aufgefasst werden.

Die Gesetzesänderung sieht vor:

  • Die Höhe der kontrollierten Devisenverbindlichkeit muss in diesem Zeitraum auf Grundlage des Wechselkurses der russische Zentralbank zum letzten Berichtsdatum der betreffenden Berichts- bzw. Steuerperiode bestimmt werden. Der Wechselkurs darf jedoch den zum 1. Juli 2014 geltenden Wechselkurs nicht übersteigen (EUR 46,1827 / USD 33,8434). (Aktuell faktische Fixierung des Wechselkurses.).
  • Die Höhe des Eigenkapitals für die Bestimmung der Eigenkapitratio wird zum letzten Tag jeder Berichts- bzw. Steuerperiode ohne Berücksichtigung der entsprechenden Wechselkursdifferenzen bestimmt. Dies gilt vom 1. Juli 2014 bis zum letzten Tag der Berichts- bzw. Steuerperiode, für die die Eigenkapitalratio bestimmt wird.

Somit haben die betroffenen Steuerpflichtigen in einer Art Schattenrechnung die Eigenkapital-/Fremdkapitalratio und damit die entsprechenden Zinsabzugsbeschränkungen über den Kapitalisierungskoeffizienten neu zu bestimmen.

Zusammenfassend sind diese Änderungen positiv für die Steuerpflichtigen. Somit kann gegebenenfalls rückwirkend für nach alter Rechtslage im Jahr 2014 in Dividenden umqualifizierte Zinsen den Quellensteuereinbehalt berichtigen und ein höherer Zinsabzug geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, die Steuererklärung für das 3. und 4. Quartal 2014 zu überprüfen.

Quelle:
Федеральный закон Российской Федерации от 8 марта 2015 г. N 32-ФЗ
(= Bundesgesetz der Russischen Föderation vom 8. März 2015 N 32-F3)