Praxiswissen Russlandgeschäft Teil 9: Eigenkapitalvorschriften der russischen GmbH

Das Reinvermögen eines Unternehmens ist definiert als das Vermögen minus der Schulden. Aus der Bilanz errechnet es sich wie folgt: Alle Aktiva – (langfristige Schulden + kurzfristige Schulden + passive RAP). Bei dieser Berechnung auf der Basis von bilanziellen Größen ist es gleich dem Eigenkapital. Für die russische GmbH existieren gesetzliche Regelungen im Bezug auf das Eigenkapital. Die wichtigsten werden in diesem Artikel kurz vorgestellt.

Nach dem Föderalen Gesetz vom 08.02.1998 N14-F3 „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ darf der Substanzwert (das Eigenkapital) am Ende des zweiten und jedes folgenden Finanzjahres nicht kleiner sein als das Stammkapital der Gesellschaft. Ist das Eigenkapital kleiner als das Stammkapital, dann ist die Gesellschaft verpflichtet, ihr Stammkapital so zu senken, bis es nicht mehr größer als das Eigenkapital ist.

Das Stammkapital einer russischen GmbH muss mindestens 10.000 Rubel betragen. Unterschreitet es im Laufe der Geschäftstätigkeit diese Größe, kann die Steuerinspektion eine Liquidierung der Gesellschaft verlangen. Unterschreitet das Eigenkapital 10.000 Rubel, kann das Stammkapital also nicht weiter gesenkt werden und es droht die Liquidation.

Was kann man tun, wenn das Eigenkapital der russischen Tochtergesellschaft zu gering ist. Worauf muss man dabei achten?

Wenn das Eigenkapital kleiner als das Stammkapital ist, kann das zwei verschiedene Ursachen haben. Entweder ist das Stammkapital zu hoch oder das Eigenkapital ist zu niedrig (in der Regel wegen zu hoher Schulden). Der Ausweg aus dieser Situation muss also entweder eine Senkung des Stammkapitals oder eine Stärkung des Eigenkapitals sein.

Das Stammkapital einer russischen GmbH kann bis auf 10.000 Rubel, das einer Aktiengesellschaft bis auf 100.000 Rubel gesenkt werden. Die Änderung des Stammkapitals muss in der neuen Satzung vermerkt werden. Alle Gläubiger müssen über die Änderung des Stammkapitals informiert werden.

Für eine Stärkung des Eigenkapitals gibt es folgenden Möglichkeiten:

Zur Vorbereitung des russischen Jahresabschluss werden regelmäßig alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft festgestellt und untersucht. Unter Umständen können Verbindlichkeiten korrigiert und so die Schulden gesenkt werden. Dies ist machbar dann, wenn es sich bei den Verbindlichkeiten um Verbindlichkeiten gegenüber der deutschen Muttergesellschaft handelt.

Ein Darlehen der deutschen Muttergesellschaft an die russische Tochtergesellschaft hilft nicht bei der Eigenkapitalstärkung. Denn Darlehen sind selbst Schulden. Allerdings ist es in Russland seit kurzem möglich, diese Darlehen auch in das Eigenkapital der Gesellschaft zu überführen. Es muss allerding dazu bemerkt werden, dass es noch nicht abzuschätzen ist, wie die Finanzverwaltung in der Praxis auf den Gebrauch dieser Möglichkeit reagieren wird.

Eine weitere Möglichkeit zur Stärkung des Eigenkapitals ist die Einlage ins Vermögen der Gesellschaft. Diese ähnelt der Kapitalrücklage, die durch die Gesellschafter eingebracht wird. Nur wenn der einbringende Gesellschafter mehr als 50% der Anteile hält ist diese Einlage von der Gewinnsteuer befreit.

Die Tochtergesellschaft kann Kosten oder Leistungen an die Muttergesellschaft verrechnen. Allerdings unterliegen diese Kosten und Leistungen der russischen Mehrwertsteuer, welche in Deutschland nicht abzugsfähig ist.

Sowohl die Notwendigkeit zur Senkung des Stammkapitals, als auch die Liquidierung bei zu geringem Stammkapital bestehen praktisch erst dann, wenn die russische Steuerinspektion dies explizit verlangt. Gerade bei jungen GmbHs mit noch geringer Größe ist dies eher die Ausnahme. Die Notwendigkeit zur Senkung des Stammkapitals bzw. zur Firmenliquidierung wenn dieses die vorgeschriebene Untergrenze unterschreiten sollte, kann auch vermieden werden, wenn man der Steuerinspektion einfach keinen Grund zum Nachsehen gibt. Die russische Steuerinspektion schaut sich Firmen genauer an, wenn

–       Mehrere Jahre hintereinander keine Gewinne gemacht werden und/ oder wenn

–       Ein Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer gestellt wird.

Der Ausweis eines wenn auch kleinen Gewinns am Jahresende reicht bei den meisten Unternehmen aus, um die geschilderten Konsequenzen zu vermeiden. Gleichzeitig ist man in Russland gut beraten, wenn man einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer erst einreicht, wenn man sich ein genaues Bild über die Situation des Eigenkapitals im Unternehmen gemacht hat.