Das sind Russlands Pläne zur Steuerpolitik von 2017 bis 2019

Das sind die russischen Pläne zur Steuerpolitik von 2017 bis 2019

Am 5. Oktober 2016, und zwar exakt zur Eröffnung der Tätigkeit der frisch gewählten Staatsduma der Russischen Föderation, veröffentlichte das russische Finanzministerium einen Entwurf zu Leitlinien der Steuerpolitik für das Jahr 2017 sowie die nachfolgenden Jahre 2018 und 2019. Die Leitlinien sind teilweise überraschend, da sie keines der Vorhaben beinhalten, die in den vergangenen Monaten vielfach diskutiert wurden.

Von Olga Kylina, Schmidt & Schmidt Exportmanagement


Im Gespräch war unter anderem die Erhöhung des Gewinnsteuer- und des Umsatzsteuersatzes sowie die Einführung der Einkommensteuerprogression ab einem bestimmten Einkommensniveau. Doch die Situation ist in dieser Hinsicht unverändert geblieben. Vielmehr kann man den Leitlinien entnehmen, dass bis 2019 weder Erhöhungen von momentan geltenden Steuersätzen noch Einführung von neuen Steuern zu befürchten sind. Hiermit wird das Versprechen der unverändert bleibenden Steuerlast bestätigt, welches Präsident Putin noch im Dezember 2014 abgegeben hat. Davon ausgehend, dass die parlamentarische Mehrheit in der Staatsduma nun der präsidententreuen Partei angehört, lässt sich vermuten, dass in der gesetzgeberischen Arbeit keine Quantensprünge bei der Regelung der Steuerpolitik vorkommen werden. In den Jahren 2016 bis 2018 sollte also das bereits vertraut gewordene Steuersystem weiter bestehen.

Stabil ist nicht gleich unflexibel

Trotz dieser durchaus positiven grundsätzlichen Beständigkeit von steuerlichen Rahmenbedingungen sind einige in den Leitlinien genannte punktuelle Lösungen im Sinne der steuerlichen Optimierung und Förderung der Zahlungsdisziplin eine Erwähnung wert. Diese Punkte möchten wir für Sie im Nachstehenden zusammenfassen:

Gewinnsteuer

  • Zusätzliche Vergünstigungen im Hinblick auf Gewinnsteuer sollen für diejenigen Unternehmen eingeführt werden, die sich mit der Errichtung der äußeren Infrastruktur im russischen Fernen Osten beschäftigen werden. Diese Maßnahme ergänzt eine Reihe von bereits geltenden Initiativen des russischen Staates, die zwecks einer umfassenden wirtschaftlichen Entwicklung der fernöstlichen Region nach und nach eingeführt werden.
  • Eine weitere Änderung hinsichtlich der Gewinnsteuer besteht in der Neuregelung des Verlustvortrags: Die momentan geltende Regelung „Verlustvortrag für 10 Jahre“ wird durch die viel weniger attraktive Regelung „Vortrag des Verlusts in Höhe von nur 30% und nur für ein Jahr“ ersetzt. Die Neuregelung zielt auf die Erhöhung der zu besteuernden Gewinnsumme und auf daraus folgende gestiegene Gewinnsteuerzahlungen ab.

Umsatzsteuer

  • Nach der Auswertung der ersten Erfahrungen hinsichtlich der neuen Umsatzsteuer für digitale Produkte soll nun die Umsatzsteuerlast auf Internetkäufe in ausländischen Online-Shops ausgeweitet werden. Die Steuer wird voraussichtlich ab dem Jahr 2018 eingeführt. Durch diese Maßnahme möchte man die steuerliche Gleichstellung von russischen und ausländischen Online-Händlern schaffen. Ansonsten würde man Gefahr laufen, dass russische Verkäufer sich massenweise im Ausland niederlassen, um die Vorteile der Umsatzsteuerfreiheit genießen zu können.
  • Für die Ausländer mit einem nur vorübergehenden Aufenthalt in Russland soll die Möglichkeit der Rückerstattung der in Russland gezahlten Mehrwertsteuer eingeführt werden. Das in Europa bereits seit über 50 Jahren geltende Tax Free-System hat hohen Zuspruch von russischen Warenhändlern erfahren und wird nun höchstwahrscheinlich auch in Russland zur Realität.

Einkommensteuer

Für natürliche Personen, die einer selbständigen Beschäftigung als z.B. Babysitter, Alten- und Krankenpfleger, Putz- und Haushaltskraft, Nachhilfe in Schulfächern nachgehen, dabei aber nicht als Einzelunternehmer eingetragen sind, soll die Möglichkeit eröffnet werden, die entsprechende Tätigkeit zu melden und dafür von der Befreiung von der Einkommensteuer bis zum Ende 2018 zu profitieren.

Ausbleibende Steuerzahlungen fallen teuer aus

Nach dem Motto „Der Staat will kein günstiger Kreditgeber anstelle der Banken sein“ soll nun die Strafe für die nicht gezahlten Steuern und Abgaben angehoben werden. Mit der Erhöhung der Strafe wird dem mutmaßlichen unlauteren Verhalten der Steuerpflichtigen entgegengewirkt, die verzögerte Steuerabführung als eine Art günstige Kreditfinanzierung auf Kosten des Staates zu nutzen. Es ist mit einem spürbaren Anstieg des Strafsatzes von 1/300 auf 1/180 des Refinanzierungsprozentsatzes der russischen Zentralbank zu rechnen. Was bedeutet das für den einzelnen Steuerzahler? Während heutzutage der Jahressatz dieser Strafe, verständlich berechnet, 12,17 Prozent beträgt und somit um ca. 3,6 Prozent niedriger ist als der Prozentsatz auf Bankkredite, wird er sich mit der Verwirklichung der geplanten Reform fast verdoppeln und sich auf 20,3 Prozent belaufen.

[accordion open_icon=”camera-retro” closed_icon=”camera-retro”] [/su_spoiler] Quelle: Pixabay

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