Die Vollmacht im Russlandgeschäft

Die Vollmacht im Russlandgeschäft

Moskau. Auch in Russland kann man nicht alles alleine machen. Eine Möglichkeit, sich als Geschäftsführer oder Repräsentanzleiter im Russlandgeschäft vom Papierkrieg zu entlasten, ist das Arbeiten mit Vollmachten. Dieser Artikel erläutert, wie das mit den Vollmachten in Russland funktioniert, welche Vollmachten es gibt, und was man dabei beachten muss.

Der Dokumentationsaufwand ist im Russlandgeschäft erheblich höher als z.B. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Dies führt dazu, dass der Geschäftsführer oder Repräsentanzleiter im täglichen Geschäft sehr viele Dokumente unterschreiben muss. Nicht nur geschäftsrelevante Dokumente, sondern auch eine Vielzahl von Dokumenten, die rein formalistischen Charakter haben.

Um den reibungslosen Dokumentenumlauf zu gewähren und gleichzeitig den Geschäftsführer oder Repräsentanzleiter von einem Großteil des Papierkriegs zu entlasten, empfehlen wir unseren Mandanten eine begrenzte Unterschriftenvollmacht auf z.B. den Hauptbuchhalter, Rechtsanwalt oder Steuerberater auszustellen.

Die verschiedenen Arten von Vollmachten im Überblick.

  1. Die Generalvollmacht ist eine Vollmacht zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen eine Vertretung zulässig ist. Sie wird in der Regel für den Leiter einer Repräsentanz ausgestellt. Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich auch eine Generalvollmacht für einen stellvertretenden Geschäftsführer ausstellen. Davon raten wir unseren Mandanten jedoch in den meisten Fällen ab.
  2. Die Repräsentationsvollmacht ist eine Vollmacht zur Vertretung von “allgemeinen” Interessen der Gesellschaft gegenüber Behörden und Vertragsparteien.
  3. Die Kuriervollmacht oder gewöhnliche Vollmacht ist eine Vollmacht, um Gegenstände und Dokumente im Namen des Unternehmens zu liefern oder abzuholen.
  4. Die Spezialvollmacht ermächtigt zur Vornahme einer einzelnen, genau bestimmten Handlung. Z.B. die Schließung eines Bankkontos, die einmalige Einreichung von Anträgen, Unterlagen, etc.

Begründung und Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht). Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis (z. B. ein Geschäftsbesorgungsvertrag). Die Vollmacht kann auch stillschweigend (konkludent) begründet werden. Müsste dann  jedoch im Nachinein genehmigt werden. Die Vollmacht endet in der Regel mit der Auflösung des Grundgeschäfts.

Formvorschriften für die Vollmacht

Vollmachten  müssen stets schriftlich erteilt werden. Wenn das Geschäft eine notarielle Beglaubigung vorsieht, muss auch die Vollmacht notariell beglaubigt werden.

Umfang der Vollmacht

Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus der Vollmacht selbst. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht auch das Grundverhältnis zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die Auslegung der Vollmacht das Vertrauensprinzip. Das heißt, die Erklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des Vertreters. Das bedeutet, die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden Wortlautes der Vollmachterklärung, nur soweit, wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z. B. der Vollmachtgeber durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern (z. B. Preislimit setzen, von denen der Dritte nichts wissen soll). Trotzdem wirkt nach Außen das, was gesagt wurde, wenn das von der Vollmacht gedeckt ist. Der Vollmachtgeber riskiert damit die Überschreitung der Befugnisse durch den Bevollmächtigten. Das Innenverhältnis ist demnach irrelevant, es sei denn der Vertragspartner hatte positive Kenntnis von den Einschränkungen (Beispiel: Befugnisse des Geschäftsführers in der Satzung).

Widerruf und Niederlegung der Vollmacht

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, unabhängig davon, ob das Grundgeschäft bzw. das Grundverhältnis weiterbesteht. Dies gilt natürlich nicht bei unwiderruflichen Vollmachten.
Der Vollmachtnehmer kann die Vollmacht jederzeit niederlegen, muss allerdings berücksichtigen, dass der Vollmachtgeber Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann. Kündigt der Vollmachtnehmer das Grundverhältnis, so ist darin in der Regel auch die stillschweigende Niederlegung der Vollmacht zu erblicken.

Erlöschen der Vollmacht

Anders, als in Deutschland, richtet sich das Erlöschen der Vollmacht in Russland in der Regel nach dem ihr zugrunde liegenden Grundverhältnis bzw. Grundgeschäft. Wenn der Vollmachtgeber z.B. stirbt oder geschäftsunfähig wird, dann erlischt in der Regel auch die Vollmacht.

[accordion open_icon=”camera-retro” closed_icon=”camera-retro”] [/su_spoiler] Quelle: Bankenverband, CC BY-ND 2.0 flickr.com [/su_spoiler]