Jeder, der in Russland Einkommen bezieht, unterliegt der Einkommenssteuerpflicht. Dabei unterscheidet man zwischen Steuerresidenten und Nichtresidenten. Als natürliche Person ist man Steuerresident, wenn man seinen ständigen Wohnsitz in Russland hat, bzw. sich nachweislich mindestens 183 Tage pro Jahr in Russland aufhält. Der Einkommenssteuersatz für Steuerresidenten beträgt pauschal 13% für Nichtresidenten 30%.
Um als Ausländer den niedrigeren Steuersatz von 13% zahlen zu dürfen, muss man dem russischen Finanzamt nachweisen, dass man mehr als 183 Tage im Jahr in Russland war. Dafür genügt eine Kopie des Reisepasses einschließlich der Seiten mit den Ein- und Ausreisestempeln. Wenn man vor dem Erhalt des russischen Arbeitsvisums schon mit einem Geschäftsvisum in Russland war, können auch diese Tage auf die nötigen 183 Tage angerechnet werden.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Einkommenssteuer für ihre ausländischen Mitarbeiter zu berechnen, einzubehalten und am Tag der Gehaltsauszahlung an das russische Finanzamt abzuführen. Darüber muss der Steuerbehörde regelmäßig berichtet werden und am Ende des Steuerjahres ist ein spezielles Formblatt mit einer Auflistung der abgezogenen Steuern eines jeden Mitarbeiters einzureichen.
Personen, die Ihr Einkommen aus dem Ausland beziehen oder selbständig arbeiten, sind dagegen für die Berechnung und Abführung der Einkommenssteuer selbst verantwortlich.
Wenn Sie mehr über Buchhaltung und Steuern in Russland erfahren möchten, dann lesen Sie hier die Broschüre zu diesem Thema: http://www.rufil-consulting.com/publication/buchhaltung_und_steuern_in_russland.pdf
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Dieser Artikel wurde im Juli 2009 unter dem Titel “Die Einkommenssteuer für Deutsche in Russland” in der Moskauer Deutschen Zeitung veröffentlicht.
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