Was die Russland-Sanktionen für Ihr Unternehmen bedeuten
Im Zuge der weiter andauernden Ukrainekrise haben sowohl die EU als auch die USA um politischen Druck gegen Russland auszuüben Wirtschaftssanktionen in mehreren Stufen verhängt. Die Vereinigten Staaten setzten insgesamt fünf Banken auf die Sanktionsliste, die mehrheitlich vom russischen Staat kontrolliert werden.
Dabei handelt es sich um die VTB, die Bank of Moscow, die Russische Landwirtschaftsbank,die Gasprombank und die Wnescheconombank. Die Sanktionen gegen diese Geldinstitute stellten darauf ab, Ihnen den Zugang zum US-amerikanischen Kapitalmarkt zu erschweren und eine Refinanzierung durch mittel- oder langfristige Finanzprodukte von den USA wie auch von US-Bürgern zu verbieten.
Die EU hat mit jeder neuen Sanktionsstufe ihre Liste von Personen und Unternehmen, deren Finanzmittel und Vermögen eingefroren werden, erweitert. Zu den sanktionierten Unternehmen gehören unter anderem das Luftfahrtunternehmen Universal-Avia, das Fährunternehmen Kerch und die zwei größten Seehäfen der Krim.
Daneben enthalten auch die EU-Sanktionen in ihrem Kern Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Banken, wie die Sberbank, VTB, die Gazprombank, die russische Landwirtschaftsbank und die Wneschekonombank, denen der Zugang zum EU-Finanzmarkt erschwert wird.
Überblick über die EU Sanktionen vom 31. Juli 2014
- Russische Banken können keine Anleihen oder ähnlichen Produkte mehr auf dem Binnenmarkt anbieten. Voraussetzung ist, dass sich diese Banken zu mehr als 50% in öffentlichem Besitz befinden und die Produkte die maximale Laufzeit von 90 Tagen übersteigen.
- Für Rüstungsgüter der gemeinsamen Militärgüterliste der EU besteht ein Ausfuhrverbot
- Ebenso besteht ein Ausfuhrverbot für sogenannte „dual use Güter“ (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) wenn ein Verwendungszweck militärisch ist, oder die Güter an einen militärischen Endabnehmer geliefert werden
- Ausrüstungsgüter zur Erdölförderung bedürfen einer nationalen Ausfuhrgenehmigung. Für gewisse Güter wird diese aber nicht erteilt (z.B. Güter zur Förderung in Tiefsee oder Arktis)
- Ohne Genehmigung der ukrainischen Regierung ist keine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Krim legal
Was bedeutet das für Sie als europäisches Unternehmen?
- Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot für gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen: Sie dürfen einer Person, Organisation oder Einrichtung, die auf der Liste steht, keine Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen, weder mittelbar noch unmittelbar zur Verfügung stellen. Eine Bereitstellung kann auch dann vorliegen, wenn Sie einer nicht gelisteten Person ein Gut liefern und diese es anschließend an eine gelistete Person weiterliefert, so Adäquanz gegeben ist. (z.B.: Wenn eine Person auf der Sanktionsliste mehr als 50% der Anteile an einem nicht-gelisteten Empfänger des Gutes besitzt)
- Ein- und Durchreiseverbot in die EU: Aufgrund möglich erteilter Reiseverbote, können Sie keine Treffen mit den auf der Sanktionsliste aufgeführten Personen innerhalb der EU durchführen.
- Erschwerung des Zuganges zum EU-Finanzmarkt: Sie dürfen künftig keine Anleihen, Aktien oder andere Wertpapiere der Russischen Banken: Sberbank, VTB, Gazprombank, der russischen Landwirtschaftsbank und der Wneschekonombank erwerben. Wichtig dabei ist, dass das Verbot nur für neu aufgelegte Wertpapiere gilt (ab dem 01.08.2014), solche die noch nicht auf dem Markt sind. Des Weiteren betrifft es ausschließlich Wertpapiere mit einer Laufzeit ab 90 Tagen.
- Importverbot für Waren mit Ursprung von der Krim oder Sewastopol: Es ist nicht mehr erlaubt Güter mit Ursprung auf der Krim oder von Sewastopol in die EU einzuführen. Verträge die vor dem 25/6/2014 abgeschlossen wurden und mit 26/09/2014 umgesetzt werden, sind von dem Verbot ausgeschlossen. Außerdem sind auch jene Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol von dem Verbot ausgeschlossen, die über ein, von der Ukraine anerkanntes, Ausfuhrzertifikat verfügen.
Reaktion der Russischen Föderation
Als Antwort auf die Sanktionen der dritten Stufe beschränkte Russland die Einfuhr von Nahrungsmitteln, insbesondere von Obst, Gemüse, Fleisch und Milchprodukten. Ein Verbot für den Verkauf von Nahrungsmitteln besteht allerdings nicht. Die Länder der russischen Zollunion, Kasachstan und Weißrussland haben sich zudem dem Einfuhrverbot nicht angeschlossen, was weiterhin einige, wenn auch kompliziertere Möglichkeiten, (z.B. durch Veredelung in einem Land der Zollunion) für den Lebensmittelexport nach Russland offenlässt.
EU-Sanktionen der vierten Stufe
Die EU hat weitere Sanktionen bereits am 08.09.2014 beschlossen und etwas verzögert am Freitag, den 12.09.2014 in Kraft gesetzt, um noch etwaige Fortschritte bei Waffenruhe und Friedensverhandlungen abzuwarten. Der EU Ratspräsident stellte jedoch zusätzlich zur Peitsche auch das Zuckerbrot in Aussicht, indem die neuen Sanktionen bereits Ende des Monats nach eingehender Prüfung der Lage wieder abgeschwächt oder aufgehoben werden können, sollten Fortschritte bei der Konfliktlösung in der Ostukraine erzielt werden. Die neuen Sanktionen bestehen aus:
- Ausdehnung der Verbote bzgl. Aktien und Anleihen auf die Ölindustrie (Rosneft, Transneft, Gaspromneft) und Rüstungsindustrie
- Ausdehnung der Einreiseverbote und Einfrierung der Konten auf 24 weitere Einzelpersonen
- Verbot von Dienstleistungen in der Ölförderung
- Ausdehnung der beschränkten Lieferung von Dual-Use Gütern
Russland hat seinerseits bekräftigt, es werde auf die neuen EU Sanktionen „angemessen reagieren“. In den Raum gestellt wurde etwa ein Überflugverbot für Europäische Fluglinien, den gesamten Luftraum der Russischen Föderation betreffend.
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen
Die Sanktionen, die von der EU und den USA gegen Russland verhängt wurden, werden von Russland nicht anerkannt. Das bedeutet, dass eine angestrebte Vertragskündigung Schwierigkeiten mit sich bringen könnte, da es möglich ist, diese vor einem russischen Gericht anzufechten und Recht zu bekommen.
Damit können für Sie rechtliche und finanzielle Risiken, sowie Geldstrafen oder eine weitere strafrechtliche Verfolgung einhergehen. Wir raten daher eingehend zu prüfen, ob Sie Verträge mit russischen Unternehmen bzw. Personen abgeschlossen haben, die von der Sanktionsliste der EU oder der USA betroffen sind.
Bei russischen Tochtergesellschaften, in denen EU bzw. U.S. Bürger involviert sind, gilt es folgendes zu beachten: Liegt etwa ein grenzüberschreitender Vertrag zwischen einem EU- Unternehmen und einem sanktionierten russischen Unternehmen vor, kann dies die Risiken einer Kündigung des Vertrages und damit der Einhaltung der Sanktionen durch das europäische Unternehmen, mildern.
Wenn jedoch ein lokaler Vertrag zwischen einer russischen Tochtergesellschaft eines EU Unternehmens und einem sanktionierten russischen Unternehmen besteht, können folgende Probleme auftreten:
- Der Vertrag unterliegt vollständig russischem Recht, was auch meistens eine Streitbeilegung vor einem ordentlichen russischen Gericht erforderlich macht
- Im Vertrag enthaltene „Force Majeure – Klauseln“, also Regelungen welche die Seiten bei Eintritt höhere Gewalt von ihrer Vertragsverpflichtung entbinden, werden von der russischen Industrie- und Handelskammer höchst wahrscheinlich nicht anerkannt.
Weitere Empfehlungen zu bereits bestehenden/ neuen Verträgen mit russischen Parteien:
- Es ist möglich, dass die Sanktionen der EU und den USA sich in absehbarer Zeit noch weiter verschärfen. Wenn Sie also einen Vertrag mit einem russischen Unternehmen / Person abzuschließen dabei sind, sollten Sie die oben genannten Punkte berücksichtigen.
- Dies gilt insbesondere für staatlich kontrollierte Unternehmen, die in den sogenannten strategischen Sektoren, wie Energie, Banken, Rohstoffe, Transport und Rüstung angesiedelt sind.
- Beachten Sie, dass in Ihren Verträgen entsprechende Klauseln enthalten sein sollten, welche Sie im Falle von Sanktionen vor Ersatzansprüchen Ihres russischen Vertragspartners schützen. Derlei Regelungen können Ihre Chancen im Falle eines Rechtsstreits mit einem sanktionierten russischen Unternehmen deutlich verbessern.
Dauer der Sanktionen: Die Sanktionen der Europäischen Union, die mit 01.08.2014 in Kraft getreten sind, sind grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Sie werden beginnend mit Oktober alle drei Monate überprüft. Die bereits beschlossenen Sanktionen der vierten Stufe sind für die Dauer des Waffenstillstandes ausgesetzt.