Russische Firmen müssen Endbegünstigte offenlegen

Juristische Personen in Russland sind ab Dezember 2016 verpflichtet, Informationen über ihre Endbegünstigten offenzulegen

Im Föderalen Gesetz Nr. 115-FZ „Über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” vom 7. August 2001 wurden Änderungen eingebracht (im Folgenden „Änderungen im Gesetz Nr. 115-FZ“), die die Verpflichtung juristischer Personen festlegen, Informationen über deren Endbegünstigte offenzulegen. 

Ein Gastbeitrag von Marina Yankovskaya, Partnerin und Leiterin Rechtsberatung bei Rödl & Partner in Moskau.


Die Änderungen im Gesetz Nr. 115-FZ treten 180 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, also am 21. Dezember 2016.

Als Endbegünstigte gelten natürliche Personen, die letztendlich direkt oder indirekt (über Dritte) eine juristische Person besitzen (eine beherrschende Beteiligung von mehr als 25 Prozent an deren Kapital halten) oder die Möglichkeit haben, die Handlungen der juristischen Person zu kontrollieren.

Rechte und Pflichten juristischer Personen

Juristische Personen sind verpflichtet:

über Informationen hinsichtlich ihrer Endbegünstigten zu verfügen, und

unter den herrschenden Umständen begründete und zugängliche Maßnahmen zur Feststellung folgender Angaben über ihre Endbegünstigten zu ergreifen:

  • Name, Vorname und (falls aus Gesetzen oder nationalen Traditionen nichts anderes hervorgeht) Vatersname;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Geburtsdatum;
  • Daten des Ausweisdokuments;
  • Daten der Migrationskarte, d.h. des Dokuments, welches das Recht von Ausländern oder Staatenlosen zum Aufenthalt in der Russischen Föderation bestätigt;
  • Wohnsitz (Meldeort) oder Aufenthaltsort;
  • Steuerzahler-Identifikationsnummer (falls vorhanden).

Diese Pflichten gelten nicht für folgende Personen:

  • staatliche Behörden, kommunale Selbstverwaltungsbehörden, Einrichtungen in deren Verwaltung, staatliche Sozialversicherungsträger, Staatsunternehmen oder Organisationen, an denen die Russische Föderation, Subjekte der Russischen Föderation oder Kommunen zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind;
  • Internationale Organisationen, fremde Staaten oder Verwaltungseinheiten fremder Staaten mit eigener Rechtsfähigkeit;
  • zum organisierten Handel zugelassene Emittenten von Wertpapieren, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Russischen Föderation über Wertpapiere Informationen offenlegen;
  • Ausländische Organisationen, deren Wertpapiere an einer fremden Börse gehandelt werden, die in einem von der Zentralbank Russlands bestätigten Verzeichnis aufgeführt ist.

Dabei sind juristische Personen verpflichtet:

  • Informationen über ihre Endbegünstigten zu aktualisieren (regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Jahr);
  • die erhaltenen Informationen zu dokumentieren;
  • Informationen über ihre Endbegünstigten mindestens fünf Jahre ab Erhalt dieser Informationen zu speichern;
  • Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Feststellung der erforderlichen Angaben über ihre Endbegünstigten mindestens fünf Jahre ab Erhalt der betreffenden Informationen zu speichern;
  • vorhandene dokumentierte Informationen über ihre Endbegünstigten auf Anfrage der zuständigen Behörde, der Steuerbehörden oder einer anderen föderalen Exekutivbehörde, die von der russischen Regierung entsprechend autorisiert wurde (im Folgenden „zuständige Behörden”), zur Verfügung zu stellen.  Verfahren und Fristen zur Vorlage von Informationen über Endbegünstigte einer juristischen Person werden von der russischen Regierung festgelegt.

Juristische Personen sind berechtigt, von ihren Gesellschaftern, Gründern oder Personen, von denen sie anderweitig kontrolliert werden, Informationen anzufordern, die für die Feststellung ihrer Endbegünstigten erforderlich sind.

Pflichten der Gründer und Gesellschafter juristischer Personen 

Natürliche und juristische Personen, die Gründer oder Gesellschafter einer juristischen Person sind oder diese anderweitig kontrollieren, müssen die ihnen vorliegenden Informationen, die für die Feststellung der Endbegünstigten erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Die Übermittlung dieser Informationen ist kein Verstoß gegen die russischen gesetzlichen Vorschriften über personenbezogene Daten.

Haftung

Für Verstöße einer juristischen Person gegen die Pflichten zur Offenlegung von Informationen über Endbegünstigte sieht das Ordnungswidrigkeitengesetzbuch der Russischen Föderation eine ordnungsrechtliche Belangung vor.

Die Nichterfüllung der Pflichten zur:

  • Feststellung;
  • Aktualisierung;
  • Speicherung;
  • Übermittlung von Informationen über Endbegünstigte an die zuständigen Behörden;
  • Bereitstellung von Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Feststellung der notwendigen Angaben über Endbegünstigte an die zuständigen Behörden;

führt zur Verhängung von Bußgeldern:

  • gegen verantwortliche Personen der juristischen Person in Höhe von 30.000 bis 40.000 Rubel;
  • gegen juristische Personen in Höhe von 100.000 Rubel bis 500.000 Rubel.

Empfehlungen

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Gesetz Nr. 115-FZ wären für juristische Personen folgende Maßnahmen zu empfehlen:

  1. Ausarbeitung und Bestätigung des Verfahrens zum Erhalt, zur Festlegung, Aktualisierung, Speicherung und Bereitstellung von Informationen über Endbegünstigte;
  2. Aufnahme von Bestimmungen über die Bereitstellung entsprechender Informationen durch die Gründer/Gesellschafter der juristischen Person in die Satzung der juristischen Person.

Die Existenz dieser Dokumente regelt erstens das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem Einzelexekutivorgan der juristischen Person, das für die Offenlegung verantwortlich ist, und den Gründern/Gesellschaftern der juristischen Person sowie die Rechte, Pflichten und Haftung dieser Personen.

Zweitens weist es nach, dass die juristische Person Maßnahmen zur Feststellung der notwendigen Angaben in Bezug auf die Endbegünstigten ergriffen hat.

Wie oben aufgeführt, stellt nicht nur die unterlassene Einreichung von Informationen über die Endbegünstigten bei den zuständigen Behörden einen Rechtsverstoß dar, sondern auch die unterlassene Bereitstellung von Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Feststellung der Endbegünstigten. Daher sind Ausarbeitung und Bestätigung dieser Dokumente ein Teil des Maßnahmenkomplexes, der für die Erfüllung der durch die Änderungen im Gesetz Nr. 115-FZ vorgesehenen Pflichten erforderlich ist.


Über die Autorin

Marina Yankovskaya

Marina Yankovskaya

ist Partnerin bei der integrierten Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner in Moskau. Außerdem ist sie dort Leiterin der Rechtsberatung.

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