In russischen Arbeitsverträgen muss ein Rubel-Gehalt stehen

Verbot für Festlegung des Gehalts in einer Fremdwährung

In Russland muss laut Gesetz das Gehalt in Rubel ausgezahlt werden. Das gilt auch für die Festsetzung in Arbeitsverträgen, bestätigte kürzlich Rostrud, die russische Arbeitsagentur. Bei Verstößen drohen Sanktionen. Jedoch ist es möglich, diese erfolgreich anzufechten. Es gibt zudem, insbesondere für Ausländer, die Möglichkeit, ein Gehalt an den Wechselkurs einer fremden Währung zu binden. 

Ein Gastbeitrag von Maria Fomina und Alexey Sapozhnikov, Rödl & Partner Moskau


Gemäß Art. 131 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation („ArbGB“) ist das Gehalt in Geldform in russischer Währung auszuzahlen. In Anlehnung an diese Vorschrift hat die Oberste Aufsichtsbehörde auf diesem Gebiet, Rostrud, im Schreiben Nr. 2631-6-1 vom 20. November 2015 nochmals die bereits im Schreiben Nr. 1145-TZ vom 11. März 2009 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Demnach ist das Gehalt auch in Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern in Rubel festzulegen. Obwohl diese Auffassung umstritten ist, trägt sie zur Schaffung von Transparenz im Rechtsverhältnis zu dem Arbeitnehmer und dem Schutz seiner Interessen bei, jedoch nur in dem Fall, wenn der Kurs des Rubels steigt.

Verwarnung oder Bußgeld bei Verstößen

Rostrud signalisiert eine gewisse Verschärfung seiner Rechtsauffassung, indem es auf Sanktionen für Zuwiderhandlungen hinweist. Falls das Gehalt des Arbeitnehmers in fremder Währung angegeben wird, droht dem Arbeitgeber eine Verwarnung oder die Verhängung eines Bußgelds. Für Einzelunternehmer und Amtsträger im Unternehmen beträgt das Bußgeld 1.000 bis 5.000 Rubel und für juristische Personen 30.000 bis 50.000 Rubel (Artikel 5.27 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch).

Es ist zu erwarten, dass die Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsinspektion bei Betriebsprüfungen nun die Anweisungen der Obersten Behörde streng einhalten, Arbeitsverträge detailliert prüfen und im Falle eines Verstoßes Bußgeldbescheide erlassen.

Es gibt jedoch die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung solcher Bescheide vor Gericht, denn die Pflicht des Arbeitgebers zur Feststellung des Gehalts in Rubel im Arbeitsvertrag ist nicht ausdrücklich gesetzlich fixiert.

Gehalt für Ausländer in Fremdwährung weiter möglich

Dennoch bedeutet dies alles nicht, dass es unmöglich ist, das Gehalt des Arbeitnehmers, insbesondere eines Ausländers, risikolos an den Wechselkurs einer fremden Währung zu koppeln. Hier ist die Anwendung eines breiten Spektrums von Mechanismen möglich – von Einmalprämien bis zu abstrakten Formeln zur Berechnung von Zuschlägen.


Über den Autoren:

Alexey SapozhnikovAlexey Sapozhnikov, 

ist Rechtsanwalt und Associate Partner bei Rödl & Partner Moskau. Außerdem ist er Diplom-Betriebswirt.
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Quellen:

Der Artikel ist zuerst im Rödl & Partner Newsletter Russland erschienen.