US-Außenministerium zur Umsetzung der neuen Russland-Sanktionen
Das US-Department of State (DoS) hat am Donnerstag die Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Sanktionen gegen Russland im Rüstungs- und Sicherheitsbereich präzisiert. Dazu wurde eine Liste russischer Unternehmen und Organisationen aus dem Militär- und Geheimdienstsektor veröffentlicht, die von den am 2. August beschlossenen neuen Sanktionen der USA betroffen sein könnten.
Es ist die erste Exekutivanweisung zum Sanktionsgesetz der Trump-Administration, der zuletzt vorgeworfen wurde, die Umsetzung zu verzögern. Die Nennung in der Liste mit 33 russischen Unternehmen an sich bedeute noch keine Verhängung von Sanktionen gegen diese Firmen, so das US-Außenministerium. Sie seien als Teil des Rüstungs- und Sicherheitssektors identifiziert worden, der Bestandteil von Section 231 des Sanktionsgesetzes ist.
„Signifikante Transaktionen“ mit diesen Personen oder Organisationen könnten aber nach dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 29. Januar 2018 sanktioniert werden. Die genauen Strafmaßnahmen bei Verstößen müssen erst noch festgelegt werden. Ob eine Transaktion „signifikant” im Sinne des Sanktionsgesetzes sei, werde im Einzelfall geprüft. Eine ausschließlich zivile Nutzung wiege aber schwer gegen eine Einstufung als signifikant, heißt es in dem FAQ des DoS. Unter den gelisteten Unternehmen befinden sich etwa Kalaschnikow, der Staatskonzern Rostec, der Waffenhändler Rosoboronexport oder der Raketenproduzent Almas-Antej.
Die Rüstungsfirmen auf der Liste tätigen über 90 Prozent der russischen Waffenexporte. Dem Geschäftsführer eines gelisteten Unternehmens zufolge könnten in Folge auch Waffengeschäfte mit der Türkei, Saudi-Arabien und Katar als sanktionswürdig eingestuft werden. Ebenso sehe er neue Gefahren für russische Banken wie VTB oder die Sberbank. Das US-Außenministerium erklärte in einer Stellungnahme, sich in dem Verfahren ausschließlich auf Rüstungs- und Geheimdienst-Projekte zu konzentrieren. Den zivilen Handel wolle man nicht in Bedrängnis bringen.
Was bedeutet die Liste für deutsche Unternehmen?
Die allermeisten der aufgeführten Firmen stehen bereits auf der bisherigen Sanktionsliste des US-Finanzministeriums und sind auch Teil des EU-Rüstungsembargos und der bestehenden Dual-Use-Sanktionen. Daher scheiden diese ohnehin als Geschäftspartner für deutsche Unternehmen aus.
Allerdings befinden sich auf der Liste auch einige Firmen mit militärischem und zivilem Anteil: etwa der Flugzeugbauer Sukhoi, der Maschinenbauer Uralwagonzavod, Kalinin Machine Building Plant (Gabelstapler, Elektroautos), die Russian Helicopters JSC (auch zivile Hubschrauber) und die United Engine Corporation (Gasturbinen). Hier könnten zivile Projekte mit deutschen Firmen/Zulieferern vorliegen. Die Liste sollte daher genau geprüft werden.
Anweisungen zu den anderen Sektionen des Gesetzes (u.a. zu der für Deutschland besonders kritischen Sektion 232, in die Zusammenarbeit mit russischen Exportpipeline-Projekten sanktioniert werden kann) könnten zudem bald folgen. Anders als bei den Maßnahmen gegen der Verteidigungssektor müssen die Sanktionen, die auch Geschäftspartner in russischen Energieprojekten betreffen, in Absprache mit den Verbündeten der USA (also auch der EU) verhängt werden.
Quellen: US Department of State (EN), Liste (EN), Guidance (EN), Vedomosti (RU), RBC (RU), RBC (RU), Ostexperte.de
Diese Meldung stammt aus dem Morgentelegramm der AHK Russland. Das Morgentelegramm ist ein exklusiver AHK-Newsletter mit einer kurzen Nachrichtenübersicht zur Wirtschaft in Russland.