Drei Wege, um das russische Lebensmittel-Embargo zu umgehen
Im Juni hat Präsident Putin das Embargo auf westliche Lebensmittel bis Ende 2017 erweitert (Ostexperte.de berichtete). Die russischen Gegensanktionen verursachen Verluste bei europäischen Produzenten. Deshalb wird immer wieder überlegt, ob und wie das Einfuhrverbot zu umgehen ist. Lesen Sie hier drei Methoden, die häufig angewandt werden.
Von Dr. Olga Kylina, Exportmanagement Schmidt & Schmidt
Bekanntlich hat Russland am 6. August 2014 auf die europäischen und US-amerikanischen Sanktionen mit dem Lebensmittel-Embargo geantwortet, welches nun bis Ende 2017 verlängert wurde. Unter dem Einfuhrverbot stehen Fleisch, Geflügel, Obst, Gemüse und Milchprodukte aus westlichen Ländern. Da die Importstopps bei europäischen Produzenten zu einschneidenden Verlusten führen, wird intensiv nach Ideen gesucht, wie man Importe weiterführen könnte.
Das Verbot als solches zu umgehen kann teuer werden. Werden die unter Verbot stehenden Waren bei Schmuggelversuchen in das Land abgefangen, so werden sie an der Grenze sofort vernichtet. Diese Maßnahme ist mit dem Erlass Nr. 391 am 29. Juli 2015 vom russischen Präsidenten eingeführt worden und gilt seit dem 6. August 2015. Sie wurde für die aktuelle Dauer der Lebensmittelsanktionen verlängert. Nach der ehemals geltenden Regelung hatte man solche Frachtgüter an ihre Absender zurückschicken müssen. Doch wurde diese Maßnahme als zu wenig wirkungsvoll angesehen.
Heißt das alles nun, dass man mit eigenen Produkten ganz und gar nicht auf den russischen Markt gelangt – oder gibt es doch legale und sichere Möglichkeiten?
Reexport
Eine der beliebten Möglichkeiten, das russische Einfuhrverbot zu umgehen, ist Reexport. Hier kommen als Durchfuhrländer all diejenigen Länder in Betracht, die nicht der Europäischen Union angehören. Häufig wird für diese Zwecke Weißrussland genutzt. Als Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) kann dieses Land innerstaatliche Erzeugnisse hürdenfrei nach Russland einführen. Zugleich sind die Lieferwege über Weißrussland nur unbedeutend länger, als diejenigen, die vor der Einführung des Embargos genutzt waren. Insofern ist diese Option verlockend. Dieser Weg kann jedoch nicht als legal gelten und ist somit unsicher. Macht sich eine Lieferung des Reexports von sanktionierten Lebensmitteln verdächtig, so droht ihr die Beschlagnahmung und sofortige Vernichtung durch russische Behörden. Im Dezember 2015 hat Russland an der weißrussisch-russischen Grenze mit Kontrollen von Herkunftszertifikaten bzw. Pflanzengesundheitszeugnissen der gelieferten Lebensmittel begonnen.
Drittstaatlicher Ersatz
Ferner können Lebensmittel aus einem EU-Land in einem Drittstaat die eigenen Lebensmittel gleicher Kategorie ersetzen, während die letzteren legal nach Russland ausgeführt werden. Der zweite Weg ist dem ersten ähnlich, kann aber rein formal nicht als unzulässiger Reexport eingestuft werden. Da jedoch in dieser Konstellation stets die Gefahr besteht, die genaue Bestimmung des Herkunftslandes nicht beweisen zu können, besteht auch das Risiko, dass die Lieferung nicht dem Drittstaat, sondern dem sanktionierten EU-Land zugerechnet wird. Die Folgen wären wiederum Beschlagnahmung und Vernichtung.
Änderung des Herstellerlandes durch Verarbeitung
Um den unerwünschten Folgen des reinen Reexports und den Risiken des drittstaatlichen Ersatzes auszuweichen, müssen die eingeführten Lebensmittel in einem Drittstaat qualitativ verarbeitet und somit in ein neues Produkt umgewandelt werden. Bei so einem Schema wird das Verarbeitungsland als Herkunftsland des neuen Produkts gelten. Insbesondere für Fleisch-, Geflügel- und Milcherzeugnisse könnte dies eine sinnvolle Alternative werden. Beispielsweise könnte die bayerische Milch in die Schweiz geliefert werden, wo daraus ein Käse in der notwendigen Qualität hergestellt wird. Der Käse kommt dann als ein schweizerisches Erzeugnis auf einem üblichen Weg nach Russland. Aber auch bei Gemüse und Obst wäre eine tiefe Verarbeitung ein sicherer Vermarktungsweg. Etwa bei der Herstellung von Säften, Dörrobst oder Marmeladen.
Einen zollrechtlich attraktiven Weg bietet auch bei der letztgenannten Lösung die Einschaltung anderer Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU): Weißrussland, Kasachstan, Armenien oder Kirgisistan. Keines dieser Länder hat sich dem russischen Lebensmittel-Embargo angeschlossen. In der Praxis heißt es, dass die Einfuhren in die EAWU-Länder uneingeschränkt möglich sind. Dabei gelten die gleichen (einheitlichen) Regeln, die auch bei Lieferungen nach Russland gelten würden. Diesen Weg nutzen bereits z.B. estnische Fischproduzenten, die sich zwecks Verarbeitung ihres frisch gefangenen Fisches an weißrussische Fischverarbeitungsbetriebe wenden. So gilt Weißrussland heutzutage als einer der größten russischen Importeure von Garnelen und Fischerzeugnissen, obwohl Fischerei keinerlei führende Branche des Landes ohne Meereszugang ist.
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