Anbieter von nicht-russischen Onlinediensten müssen ab 2017 Umsatzsteuer in Russland entrichten
Am 3. Juli 2016 wurde ein neues Gesetz zur Besteuerung von Onlinediensten verabschiedet. Vor allem für ausländischen Anbieter wird das am 1. Januar 2017 in Kraft tretende Gesetz einige Veränderungen mit sich bringen. Auch Endnutzer müssen sich auf neue Berechnungsgrundlagen einstellen.
Von Platon Mazyarchuk und Levin Filzen, RUFIL CONSULTING
Ausländische Anbieter wie Adobe oder SAP konnten ihre Produkte bisher frei von der russischen Umsatzsteuer an private Abnehmer in Russland verkaufen. Gleiches galt für Online-Spiele oder Streaming-Dienste. Das ändert sich am 1. Januar 2017. Dienstleistungen von Anbietern außerhalb Russlands werden umsatzsteuerpflichtig. Wichtig: Die neue Regelung bezieht sich nur den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden.
Diese Dienstleistungen sind vom neuen Gesetz in Russland betroffen
- Lizenzen zur Benutzung von Software, Datenbanken und Onlinespielen
- Verkauf von elektronischen Inhalten (Musik, Filme, E-Books und ähnliches)
- Bereitstellung von Handelsplattformen
- Domains und Web-Hosting
- Onlinebasiertes Pay-TV und kostenpflichtiges Internetradio
- Onlinewerbung
- Datenspeicherung (Cloud-Systeme)
Die Anbieter solcher Dienste müssen sich ab 2017 bei der russischen Steuerbehörde anmelden. Sie sind jedoch nicht in derselben Form wie in Russland ansässige Unternehmen registriert. Verantwortlich für die Abführung der Steuer ist jenes Unternehmen, das die Dienstleistung dem Endverbraucher bereitstellt. Falls sich zwischen dem ursprünglichen Anbieter und dem Kunden ein Vertriebspartner befindet, so ist letzterer zur Zahlung der russischen Umsatzsteuer verpflichtet.
Welche Vertriebspartner zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sind
- Ausländische Unternehmen, die als Absatzmittler direkt an den Privatkunden vertreiben.
- Russische Unternehmen, die als Absatzmittler ausländischer Unternehmen agieren und direkt an den Privatkunden vertreiben.
Für die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Steuer ist keine Abgabe von Rechnungen erforderlich. Hierbei wird der Betrag der Umsatzsteuer auf monatlicher Basis von den russischen Behörden eingefordert. Ein Abzug der Vorsteuer kann hierbei nicht geltend gemacht werden.
Wie die russische Zugehörigkeit des Nutzers ermittelt wird
Das Gesetz bezieht sich auf die Nutzung der Onlinedienste in Russland. Es gibt vier Eigenschaften, nach denen eine russische Zugehörigkeit des Nutzers und somit die Steuerlast begründet werden. Das Vorhandensein eines der folgenden Kriterien reicht aus, um die Dienstleistung als umsatzsteuerpflichtig auszuweisen:
- Die geografische Adresse des Kunden befindet sich auf russischem Staatsgebiet.
- Das Konto, über das die Bezahlung des Services abgewickelt wird, ist ein russisches Konto.
- Eine russische IP-Adresse bestätigt den Aufenthalt des Kunden in Russland.
- Der Kunde nutzt eine Telefonnummer mit russischer Ländervorwahl (+7) für den Kauf bzw. für die Bezahlung des Dienstes.
Für die Endabnehmer wird sich mit der neuen Regelung vor allem eines ändern: Der Preis. Ausländische Anbieter müssen nun die russische Umsatzsteuer (18 Prozent) mit in die Preisbildung einfließen lassen. Als Ausnahme kann hier lediglich die Lizenz für die Nutzung exklusiver, also nicht öffentlich erwerbbarer Dienste genannt werden. Diese bleibt weiterhin frei von russischer Umsatzsteuer.
Der Handel mit Waren und Gütern selbst bleibt umsatzsteuerfrei, wohingegen das Bereitstellen des Zugangs zu einer Online-Handelsplattform mit der russischen Umsatzsteuer belegt wird.
Was Sie als nicht-russischer Anbieter von Online-Dienstleistungen überprüfen sollten
Ausländischen Anbietern von elektronischen Dienstleistungen wird empfohlen, folgende Aspekte zu prüfen:
- Ist die angebotene elektronische Dienstleistung nach dem neuen Gesetz umsatzsteuerpflichtig in Russland?
- Müssen Sie aufgrund der neu entstandenen Umsatzsteuerpflicht entsprechende Preisanpassungen vornehmen?
- Müssen Sie sich bei den russischen Steuerbehörden anmelden?
- Gelten Sie dem neuen Gesetz zufolge als umsatzsteuerpflichtiger Absatzmittler?
Als Grund für die neue Regelung wird vor allem der Vorsprung ausländischer Anbieter gegenüber den russischen Anbietern auf dem russischen Markt gesehen. Es soll einheimischen Anbietern ermöglichen, im Wettbewerb konkurrieren zu können.
Autoren: Platon Mazyarchuk und Levin Filzen, RUFIL CONSULTING