China: Neueste Entwicklungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht

China: Entwicklungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht

Wer sich geschäftlich, rechtlich oder steuerlich regelmäßig mit China beschäftigt, weiß um die hohe Frequenz der gesetzlichen Änderungen und regelmäßigen Überraschungen der praktischen Rechtsanwendung im Reich der Mitte.

Gastbeitrag von Jürgen Bächle | Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht | Artax Rufil Consulting GmbH


Gerade ist der Volkskongress zu Ende gegangen, die gesamte Regierungsmannschaft wurde ausgetauscht und nur der Präsident bleibt. Dieser gab dabei eine eindeutige Botschaft: China geht mit gestärktem Selbstbewusstsein in die Zukunft. Dazu wird mit aller Macht das geltende Recht durchgesetzt und es werden neue Gesetze und Direktiven erlassen. Ganz speziell in der international tätigen Wirtschaft werden neue Maßstäbe angelegt.

In der begleitenden Berichterstattung der chinesischen Staatsmedien wird gezeigt, wie es denen ergeht, die sich nicht an das Gesetz halten. Dabei werden in großem Ausmaß drakonische Strafen verhängt. 90.000 Beamte in die höchsten Staatsämter seien schon verhaftet worden. Der Präsident hat der Korruption den Kampf angesagt und die Einhaltung rechtskonformen Handelns wird aufs Strengste eingefordert.

Was bedeutet das konkret für ausländische Unternehmen in China bzw. für internationale Unternehmen, die mit China Handel treiben?

Für internationale in China tätige Unternehmen reicht der Verweis auf die Compliance und der Hinweis, dass man sich doch bisher immer an das chinesische Recht gehalten hätte, nicht mehr aus. Vielmehr stellen sich hierbei ganz neue Herausforderungen. Nur wenige der betroffenen Unternehmen sind strukturell, organisatorisch und vor allem im Denken des Managements auf das vorbereitet, was hier ab sofort von ihnen verlangt wird.

China verlangt absolute Geschäftstransparenz und setzt dafür schon heute vernetzte IT-Lösungen ein, die jede Transaktion erfassen und vor allem Profile der Bürger und Unternehmen erstellen sollen. Dazu wurden fünf Institutionen und Behörden miteinander vernetzt, weitere werden folgen. In China gibt es auch niemanden, der sich gegen diese Datensammelwut wirksam zur Wehr setzen könnte. Wer sich nicht im Sinne der Gesetze verhält, seine Rechnungen und Steuern nicht pünktlich anmeldet und zahlt, der bekommt Probleme, ein Visum zu erhalten, oder wird anderen Schikanen ausgesetzt. Dies ist keine Zukunftsmusik, sondern bereits heute Realität. Aber es ist erst der Anfang.

Sperrung von Überweisungen auch nach Deutschland

Seit einigen Monaten erleben Unternehmen, dass nach China fakturierte Leistungen von dort aus nicht mehr ins Ausland gezahlt werden können. Davon betroffen sind hauptsächlich Zahlungen an verbundene Unternehmen für Management-Umlagen, EDV-Service, etc. Die letzte Bank, über die solche Zahlungen noch möglich waren, die Bank of America, hat im Juli diese Art on Überweisungen ins Ausland ebenfalls eingestellt. Wenn man nachfragt, bekommt man keine Begründung, sondern wird auf die staatliche Devisenaufsichtsbehörde SAFE verwiesen. Auch von dort ist keine Begründung für dieses ungewöhnliche Verhalten zu bekommen. Nicht betroffen sind jedenfalls bisher Zahlungen für die Überlassung von Personal und Zahlungen für Warenlieferungen.

Hintergrund der restriktiven Haltung könnte sein, dass China hinter solchen Zahlungen nicht angemeldete Dienstleistungs-Betriebsstätten vermutet. Dem ersten in China zum OECD-Projekt BEPS veröffentlichten Kommentar ist zu entnehmen, dass man solche Betriebsstätten aufspüren und besteuern will.

Mein Rat dabei ist es, unbedingt proaktiv an die Sache heranzugehen und zu prüfen, ob nach den neuen Kriterien der OECD wie auch nach den neuen, davon teilweise abweichenden Kriterien der deutschen und der chinesischen Steuerverwaltung eine Betriebsstätte vorliegen könnte. Auf der Grundlage dieser Prüfung kann man dann die für die Geschäftsstrategie optimale Lösung finden.

Der Umstand, dass die Zahlung aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann hat eine weitere, sehr gravierende Folge. Nach 90 Tagen ändern Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ihren Charakter und werden automatisch zu Gesellschafter-darlehen. Wenn diese nicht im Voraus von der SAFE genehmigt und überdies im sog. finance gap aufgehen, dann dürfen diese „Darlehen“ bis zur Liquidation des Unternehmens überhaupt nicht mehr ins Ausland gezahlt werden. Was nicht gezahlt werden kann oder darf, muss in China ergebniswirksam und somit die Steuer erhöhend ausgebucht werden.

Derzeit ist keine Lösung des Problems in Sicht, zumal für die Handlungsweise der SAFE eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist und es außer den ordentlichen Gerichten keine Beschwerdeinstanz gibt.

Fragen aus der Kommentierung zur Umsetzung des BEPS-Projekts

Die erste von einer chinesischen Provinzregierung erstellte Kommentierung des BEPS-Projekts liegt nun vor. Es ist davon auszugehen, dass diese als Vorlage für eine landesweite Kommentierung dienen wird. Zunächst ist bekannt, dass die OECD in ihrem Maßnahmenplan eine deutliche Ausweitung steuerlicher Betriebsstätten implementiert hat. China weitet dies inhaltlich nochmals aus, sodass jeder, der mit China Geschäfte macht, Gefahr läuft, ggf. neben der lokalen Tochtergesellschaft eine steuerliche Betriebsstätte des ausländischen Mutterhauses zu verwirklichen.

Aber selbst dann, wenn nach internationalem Verständnis keine Betriebsstätte vorläge, will China selbst prüfen, ob doch eine vorliegen könnte. Gefordert ist dafür eine Transparenz, die Fragen aufwirft.

  • Muss man als ausländischer Anbieter von IT-basierten Leistungen allen Ernstes ein VPN-Netz installieren, auf das die chinesische Steuerverwaltung Zugriff hat?
  • Muss man in China die Kalkulationsgrundlagen der gesamten in- und ausländischen Wertschöpfungskette offenlegen und wie weit geht das?
  • Wieviel Zeit hat man für die Umsetzung dieser erhöhten Transparenzmaßnahmen?
  • Welch Sanktionen gibt es bei Verstößen?
  • Gibt es faktischen Rechtsschutz gegen überzogene Anforderungen?

 Antworten können auch wir vorerst nur bedingt geben. Aber die Aufgaben sind klar.

China-Strategie neu überdenken

Die rasante Entwicklung in China betrifft nicht nur die volkswirtschaftlichen Daten, sondern auch die technologische Entwicklung – Stichwort Industrie 4.0. Die Entwicklung des Steuer- und Rechtssystems und vor allem die Einhaltung der Compliance flankieren diese Maßnahmen und sollen den erreichten Wohlstand absichern. Diesem Ziel hat sich alles unterzuordnen.

Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der gesamten Wertschöpfungskette fordert China neuerdings auch dann, wenn das geistige Eigentum an den Entwicklungen nicht in China liegt, jedoch ein signifikanter Beitrag von Anlagen und Personal in China in die Wertschöpfungskette eingebunden ist. Diesen Anspruch zu verwirklichen geht nur über die Gestaltung der Verrechnungspreise, welche wiederum vom Geschäftsmodell incl. der Verteilung von Funktionen, Chancen und Risiken abhängig ist. Auch insoweit sind die neuen Anforderungen aus dem OECD-BEPS Projekt relevant, wonach länderspezifische Besonderheiten bei der Gestaltung der Verrechnungspreise zu berücksichtigen sind.

Wenn aufgrund technischer Entwicklung mit mehr Einsatz von Technologie in der Fertigung die Lohnstückkosten zurückgehen, dann gewinnt innerhalb der Gesamtkosten die Logistik eine höhere Bedeutung. Auch Währungsrisiken sind Kosten, die dann auffälliger werden. Wir erwarten daher eine signifikante Änderung der Business-Strategien dahin, dass zukünftig mehr als bisher die Produktion nahe am Kunden, nach Möglichkeit in den dessen Währungs- und Rechtsraum erfolgt. Vielleicht lohnt es sich gerade jetzt, in eine technisch effiziente Produktion in China zu investieren.

Investition und Finanzierung im Chinageschäft

Ausweitung des finance gap

Die Höhe zulässiger Gesellschafterdarlehen wird sich künftig, anders als bisher am eingezahlten Stammkapital, am gesamten Eigenkapital inklusive stehengelassener Gewinne orientieren. Das so ermittelte Eigenkapital darf durch Gesellschafterdarlehen in doppelter (!) Höhe des Equity flankiert werden. Es fehlen noch die Durchführungsbestimmungen. Es ist jedoch jetzt schon erkennbar, dass daraus neue Chancen entstehen können.

Hintergrund:

Das benötigte Kapital für Unternehmen in China musste bei einem geplanten Investment bis zu 5 Mio. USD (inclusive der Forderungen und Warenbestände) zu 70% in Form von Stammkapital aufgebracht werden. Nur die Differenz bis zum genehmigungspflichtigen Gesamtinvestment durfte aus dem Gesellschafterkreis zusätzlich als Darlehen eingebracht werden. Was darüber hinaus als Gesellschafterdarlehen geleistet wurde, bekam man bis zur Liquidation nicht wieder aus China heraus und musste das aus rechtlichen Gründen nicht zurückzahlbare Darlehen sogar steuerwirksam als Ertrag ausbuchen.

Besonders gefährlich wurden etlichen Unternehmen die Rechnungen, die man für Warenlieferungen und Dienstleistungen aus Deutschland nach China schickte. Konnte die Rechnung nicht innerhalb von 90 Tagen bezahlt werden, wandelte sich diese automatisch in ein ggf. nicht rückzahlbares Gesellschafterdarlehen. Diese restriktive Haltung erwies sich zunehmend als Investitionshindernis. Diese wird durch die Neuregelung teilweise beseitigt.

Ob auch „Altfälle“ geheilt werden können und damit bisher blockierte Gesellschafterdarlehen rückzahlbar werden, dazu liegen noch keine Informationen vor. Wenn die Liquidität vorhanden ist, sollte dies aber zumindest versucht werden. So wäre im Sinne einer Umschuldung denkbar, dem Tochterunternehmen einen Kredit zu gewähren, aus dem die Altschulden aus früher entstandenen Warenkrediten getilgt werden.

Möglichkeit zur Umfinanzierung im Chinageschäft

Einige Banken haben in der gesetzlichen Begrenzung von Gesellschafterdarlehen ein Geschäftsfeld erkannt und einen gewissermaßen grauen Markt für Kredite geschaffen. Das funktionierte so, dass die Bank in China dem Unternehmen einen Kredit gab, für das jedoch im Ausland vom Mutterhaus oder dem Gesellschafter eine Garantieerklärung verlangt wurde. Trotz bester Sicherheiten aus dem Ausland haben die Banken in China sich die Kredite fürstlich verzinsen lassen und konnten sich dabei sogar zurecht darauf berufen, dass das chinesische Gesetz ihnen nur wenig Spielraum bei der Festlegung des Zinssatzes lässt. Unternehmen, die sich notgedrungen darauf eingelassen haben, saßen und sitzen noch immer auf einer tickenden finanziellen Zeitbombe, weil diese Darlehen als verdeckte Gesellschafter-darlehen qualifizieren.

Im Rahmen der neuen Finanzierungsregeln kommen Unternehmen nun aus der Grauzone heraus, indem sie statt in Deutschland zu bürgen und in China hohe Zinsen zu zahlen, lieber gleich den Kredit in Deutschland zu günstigen Konditionen aufnehmen und an ihr Tochterunternehmen weiterleiten können. Wachstum und Investition in China kann man in Deutschland z.B. auch über die KfW finanzieren. Mit der so gewonnenen Kraft dem neuen finanziellen Spielraum innerhalb der Unternehmensgruppe lässt sich ein Unternehmen in China wesentlich flexibler finanzieren und gestalten.

Steuerung der Ausschüttungen

Wer in China Geld verdient hat kann dieses, nach Erledigung der Steuern versteht sich, nach Deutschland ausschütten. Dabei fielen bis 2016 aber nochmals 10% Zusatzsteuern in China an, die bei Ausschüttung an eine GmbH oder AG in Deutschland dort nicht anrechnungsfähig sind. In dem seit 2017 geltenden neuen Abkommen mit China die Dividendensteuer auf 5% gesenkt. Auf Ebene der GmbH fallen nochmals wenngleich wenige Prozent Steuern an.

Aus chinesischer Sicht ist das jedoch nicht wirklich befriedigend, weil diese Regelung auch für früher erzielte, nicht ausgeschüttete Gewinne gilt. Daher besteht die Sorge, dass es zu einem erhöhten Abfluss von Kapital ins Ausland kommen könnte. Geld, das man lieber in China investiert sehen möchte. Nicht durchgeführte Ausschüttungen führen zu einem höheren Equity, dass Basis der beschriebenen Fremdfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen ist. Somit führt der zeitweise Verzicht auf eine Ausschüttung zur Erweiterung des finanziellen Spielraums bis zum dreifachen Betrag der Ausschüttung.

Aus steuerfreien Gewinnen investieren

Investiert man in China, sollen künftig in Höhe der Investition zukünftige Gewinne steuerfrei bleiben, d.h. von der 25% Körperschaftsteuer befreit werden. Einzelheiten darüber, wie das im Detail aussehen wird und welche Beschränkungen gelten, sind noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Vorteil über die Jahre wieder kompensiert, weil man weniger Abschreibungen hat. Für eine Investition ist das jedoch ein guter Anreiz.

Durchsetzung der Compliance im Chinageschäft

Die Einhaltung der Compliance war das zentrale Thema der Volksversammlung im Oktober 2017. Ab sofort sollen ausnahmslos alle Unternehmen, gerade auch die ausländisch investierten, regelmäßig geprüft werden. Dabei geht es nicht nur um Steuern. Aus unserer Erfahrung bei Betriebsprüfungen in China wissen wir, dass selbst die Einhaltung rein formeller, nicht steuerwirksamer Vorgänge zum Problem werden kann. China hat den Anspruch, in ganz Asien zum Standardsetter in der betrieblichen Rechnungslegung zu werden. Ohne ein ERP-System, mindestens einer systemisch gesteuerten Warenwirtschaft ist das selbst in kleineren Betrieben kaum noch zu schaffen.

Wer Steuern zu niedrig anmeldet oder zu spät entrichtet, zahlt p.a. 18,25% Zinsen und die empfindlichen Strafen obendrauf. Soweit das überhaupt noch mit einer reinen Geldzahlung zu erledigen ist. Steuervergehen sind auch in China kein Kavaliersdelikt. Daher werden neben der Verzinsung und zusätzlicher Strafen auch andere spürbare Druckmittel eingesetzt.

Kommentar und Maßnahmenplan zu BEPS

China hat im Juni 2017 in Paris das unter dem Projektnamen BEPS bekannte Vertragswerk der OECD unterschrieben. Mit der Unterschrift der teilnehmenden Nationen ändern sich inhaltlich fast 1.700 Doppelbesteuerungsabkommen weltweit, ohne dass diese Abkommen im Einzelnen auch nur angefasst werden müssen.

Deutschland hat zu Weihnachten 2016 vorgelegt und seine Auslegung der neuen Regeln in einem BMF-Schreiben kundgetan. China ist selbstbewusst genug, um das nicht einfach abzuschreiben und in nationales Recht zu übernehmen. Inzwischen liegt auch die von der ersten lokalen Steuerverwaltung erarbeitete Kommentierung und deren Maßnahmenplan zur Umsetzung des BEPS-Projekts vor. Man ahnt es schon, die deutsche und die chinesische Sichtweise sind nicht deckungsgleich. Das gilt jedoch nicht nur im Verhältnis zu China, sondern auch zu den anderen ca. 90 Staaten, die allesamt eigene Vorstellungen zur Auslegung des gemeinsamen Projekts haben werden.

Der Kern der chinesischen Kommentierung zielt auf den Anspruch, einen angemessen Anteil an der gesamten Wertschöpfungskette besteuern zu dürfen, wenn Hersteller und/ oder Kunden in China darin eingebunden sind. Zum einen betrifft es den Internethandel und die ausländischen Anbieter von solchen Dienstleistungen, die auch in China bezogen oder genutzt werden können. Diese Anbieter werden verpflichtet, ein Virtuelles Privates Netzwerk („VPN”) einzurichten, damit die Steuerbehörden in China mitverfolgen können, was da vor sich geht. Letztlich geht es dann natürlich um Steuereinnahmen, oder den Ausschluss vom chinesischen Markt.

Produzierende verbundene Unternehmen müssen ihre gesamte Wertschöpfungskette offenlegen, auch die im Ausland. Zur Erinnerung: auch Deutschland verlangt erweitere Mitwirkungs- und damit Offenlegungspflichten, wenn es um Auslandssachverhalte geht. Selbst wenn in China nur Routinefunktionen ausgeübt werden, soll dem lokalen Unternehmen ein höherer Gewinn zugerechnet werden, wenn die Anlagen und die Mitarbeiter des chinesischen Unternehmens eine wesentliche Rolle innerhalb des Konzerns spielen. Was als „wesentlich“ gilt, wird sich noch erweisen.

Generell wird die Thematik der Verrechnungspreise neu angefasst und nicht nur für die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen und Unternehmen angewandt, sondern gilt nun auch für Betriebsstätten. Bei der Bestimmung der Verrechnungspreise sind künftig auch die länderspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Die OECD hat die Definition dessen erweitert, was im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte ist und somit zur Verlagerung der Besteuerung an den Ort des Geschehens oder der Verwertung der Ergebnisse verlagert. Ungeachtet der künftig weit ausholenden Definition hat China in eigener Regie eine noch weitergehende Sichtweise entwickelt. Betriebsstätten werden in Zukunft zu den entscheidenden Brennpunkten in der laufenden Steuerveranlagung und in Betriebsprüfungen werden.

Nochmals zur Erinnerung: China wird die Steuerprüfungen massiv ausdehnen. China und Deutschland werden bei den Betriebsprüfungen nicht abstimmen und können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine solche vorliegt und inhaltlich auch über die Höhe des Betriebsstätten-Ergebnisses schon deshalb keine Einigung erzielen, weil das Ergebnis in jedem Land nach lokalem und damit nationalem Recht zu ermitteln ist.

Auch Umstrukturierungen im Ausland werden nach der neuen Kommentierung stärker unter die Lupe genommen. Es soll verhindert werden, dass rechtmäßige Vergünstigungen aus den Abkommen ungebührlich in Anspruch genommen werden. Die deutsche Steuerverwaltung führt ähnliches im Schilde und will sogar Steuerberater verpflichten, rechtmäßige vorteilhafte Gestaltungen zu melden. Ziel ist es, künftige Gesetze entsprechend zu formulieren, sodass zumindest für die Zukunft die heute rechtmäßigen Steuervorteile nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Reform der chinesischen Umsatzsteuer abgeschlossen

Die Reform des Umsatzsteuergesetzes in China ist abgeschlossen. Problematisch wird das, wenn man seine Steuerpflicht in China gar nicht kennt. Diese Fälle häufen sich und werden in nächster Zukunft noch viel mehr werden. Denn steuerpflichtig in China sind nicht nur dort ansässige Unternehmen und Privatpersonen. Steuerpflichtig in China sind auch im Ausland ansässige Unternehmen, die mit Kunden in China Geschäfte machen. Dabei geht es nicht nur um Gewinnsteuern, sondern auch um Umsatzsteuern. Diese sind oft weit gefährlicher, weil es für diese Steuerart kein Abkommen gibt, das die Doppelbesteuerung vermeidet.

Wer weiß schon, dass ein Preis in China immer der Bruttopreis ist und nicht wie in der westlichen Welt üblich der Nettopreis. Und es scheint auch, dass viele Unternehmen nicht wissen, dass sie im Falle von Exporten aus China einen Teil der Vorsteuern verlieren. An diesem Punkt ändert sich in absehbarer Zeit leider nichts. Deshalb ist gerade bei der Umsatzsteuer erhöhte Vorsicht und vor allem eine auf China orientierte vertragliche Gestaltung geboten.

Steuerschaden lässt sich auch im Bereich der Umsatzsteuer durch richtige Gestaltung des Geschäftsmodells beeinflussen. Man muss z.B. nicht Teile an die eigene Tochtergesellschaft nach China verkaufen, wenn man die Teile dort nur bearbeitet, ergänzt und am Ende zurück nach Deutschland sendet. In diesem Falle ist eine Beistellung besser als eine Kauf-Verkauf-Geschäft.

Änderungen in der Visa-Praxis in China

Damit die Unternehmen in China auch ausländische Experten finden, startet die Regierung eine Offensive auch in dieser Richtung. Arbeitsvisa für hochqualifizierte Kräfte sollen nun für fünf, statt wie bisher nur für ein Jahr Option auf Verlängerung um ein Jahr, ausgestellt werden. Zugleich ist jedoch die Vergabepraxis bei Arbeitsvisa für weniger qualifizierte Kräfte restriktiver geworden. Berufe, für welche man kein Studium benötigt, werden in diesem Punktesystem kaum noch zugelassen. Die betroffenen ausländischen Arbeitskräfte müssen selbst bei langjähriger Tätigkeit in China bei Ablauf ihres Visums das Land verlassen.

Abschließende Empfehlung für Ihr Chinageschäft

Bleiben Sie wachsam und lassen Sie sich nicht zuerst davon beeinflussen, was die anderen tun. Wenn die chinesische Regierung einen Plan für die nächsten fünf Jahre ausgibt, dann meint sie diesen ernst. Das gilt unter dem bisherigen und auch künftigen chinesischen Präsidenten mehr denn je. Daher ist es unbedingt geraten, sich mit allen das eigene Chinageschäft betreffenden neuen Anforderungen vertraut zu machen, sein Geschäftsmodell zu überprüfen und ggf. anzupassen. Zu welcher Option man sich auch entscheidet, es sollte ein Maßnahmenplan China festgelegt und konsequent umgesetzt werden.