Jedes zehnte ausländische Unternehmen erhielt keine Akkreditierung in Russland

Föderaler Steuerdienst verweigert jedem zehnten ausländischen Unternehmen die Akkreditierung in Russland

Nach einer Gesetzesänderung ist der Föderale Steuerdienst verantwortlich für die Akkreditierung von ausländischen Unternehmen in Russland. Vorher hatte diese Aufgabe das russische Justizministerium. Nun zeigen sich erste Konsequenzen. 

Von Dr. Olga Kylina, Exportmanagement Schmidt & Schmidt


Der Föderale Steuerdienst Russlands hat im Zeitraum vom Januar 2015 bis zum August 2016 mehr als zwei Hunderten von ausländischen Antragstellern die erste Akkreditierung ihrer russischen Filialen bzw. Repräsentanzen verweigert.

Insgesamt haben den entsprechenden Antrag über 2.600 Firmen gestellt. Um eine erneute Akkreditierung haben bis zum 1. August 2016 über 6.000 ausländische Unternehmen ersucht. 5.726 Anträge waren erfolgreich, während 658 Firmen sich mit einer Absage abfinden mussten. Statistisch gesehen sind ca. 10 Prozent aller Akkreditierungsversuche misslungen, berichtet das russische Business-Portal RBC.

Gesetzesänderung

Ab dem 1. Januar 2015 trat in Russland eine Änderung des Föderalen Gesetzes “Über ausländische Investitionen in der Russischen Föderation” in Kraft. Neben den durchaus positiven Änderungen, etwa der Einführung der zeitlich uneingeschränkten Akkreditierung, Gründung des staatlichen Registers von akkreditierten Filialen und Repräsentanzen von ausländischen Gesellschaften oder Festlegung der 25-tägigen Frist für die Antragsbearbeitung, wurde die für die Akkreditierung zuständige Behörde neu bestimmt.

Früher beschäftigte sich das russische Justizministerium mit der Akkreditierung von ausländischen Marktteilnehmern. Seit dem 1. Januar 2015 liegt diese Aufgabe in den Händen des Föderalen Steuerdienstes. Diese scheinbar harmlose Änderung hat mit sich die oben genannten Folgen gebracht. Während früher keinerlei Fälle der Akkreditierungsverweigerung bekannt wurden, sehen die aktuellen Umstände anders aus. Dies kann den ausländischen Gesellschaften den Markteintritt in Form von einer Niederlassung spürbar erschweren.

Versagungsgründe

Häufig führen entweder der unvollständige Antrag oder Ungenauigkeiten in einzelnen Dokumenten zur Verweigerung. So können z.B. der Name des Unternehmens, die dienstlichen Positionen seiner leitenden Angestellten, die Angaben in den Abdrücken und Stempeln uneinheitlich übersetzt bzw. ohne Übersetzung gelassen werden. Ferner führt die Versäumnis der gesetzlich festgelegten Frist für die Antragstellung, die 12 Monate seit der Fassung der Entscheidung über die Eröffnung der Niederlassung nicht überschreiten darf, zur Versagung der Akkreditierung.

Was ist zu tun?

Nach der Behebung der Fehler, auf die der Föderale Steuerdienst ausdrücklich hinweist, kann das Verfahren wieder eingeleitet werden und die Akkreditierung erneut beantragt werden. Für die wiederholte Antragstellung ist aber erneut die Akkreditierungsgebühr zu entrichten. Diese beläuft sich auf 120.000 Rubel (rund 1600 Euro) und ist nunmehr auch bei der Akkreditierung einer Repräsentanz fällig.

Gegen die Entscheidung des Steuerdienstes kann freilich ein Rechtmittel eingelegt werden. Nur ist es aus Kostengründen häufig nicht sinnvoll. Denn die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich Anwaltskosten fallen womöglich höher aus, als die doppelte Gebührenzahlung.

[accordion open_icon=”times” closed_icon=”check”] [/su_spoiler]Quelle: Artikel von Schmidt-Export.de: Jeder Zehnten ausländischen Gesellschaft wurde in Russland die Akkreditierung verweigert

Titelbild: Von maxpixel[/su_spoiler]