Wechselkursanstieg als höhere Gewalt?

Entscheidungen russischer Gerichte sorgen für Unklarheit: Ist ein Dollar-Mietvertrag beim jetzigen Rubelkurs zumutbar?

Zuletzt gab es einige Entscheidungen russischer Gerichte in erster Instanz, die einen Anstieg der Dollar- und Euro-Wechselkurse zum Rubel als Umstand höherer Gewalt oder als wesentliche Änderung der Umstände bei Vertragsabschluss ansahen. Ein Mieter sah zum Beispiel die Zahlung der Miete in US-Dollar zum gegenwärtigen Rubel-Wechselkurs als ungerechtfertigt an. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten.

Lesen Sie eine Einschätzung dazu, was diese Urteile nun heißen könnten, wenn Sie im Russlandgeschäft mit Verträgen in Fremdwährungen zu tun haben. 

Ein Gastbeitrag von Roman Gromovoy, Rechtsanwalt und Associate Partner bei Rödl & Partner Moskau. 


In letzter Zeit wurden russische Gewerbebetriebe unangenehm überrascht, die ihre Arbeiten und Leistungen in Fremdwährung berechnen (zum Beispiel Vermieter oder Bankdienstleister).

Der Grund dafür: Gerichte hatten in erster Instanz Beschlüsse über die Anerkennung des Wechselkursanstiegs von Fremdwährungen zum Rubel als Umstand höherer Gewalt oder als wesentliche Änderung der Umstände, von denen die Parteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind, aufgefasst.

In erster Linie handelt es sich um zwei derzeit bekannte Fälle:

  1.  den Beschluss des Arbitragegerichts der Stadt Moskau zur Sache Nr. А40-83845/15
  2.  den Beschluss des Stadtgerichts Puschkin zur Sache Nr. 2-878/2015 (Darlehensnehmer einer Fremdwährungshypothek gegen die Bank VTB24).

Die zweite Sache ist aktuell von weniger starkem Interesse, denn das Gericht der zweiten Instanz hat den Beschluss des Stadtgerichts bereits aufgehoben (und der Berufungsentscheid wurde durch das Gericht der Kassationsinstanz bestätigt).

Der erste Fall, der Beschluss des Arbitragegerichts der Stadt Moskau, wurde zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieses Artikels in vollem Umfang veröffentlicht.

Aus dem Urteil geht hervor, dass das Gericht den Mietvertrag zwischen zwei juristischen Personen ergänzt hat. Das Gericht hat den Vertrag um einen Punkt ergänzt, dem zufolge die im Vertrag in US-Dollars festgelegten Mietzahlungen zum Kurs von mindestens 30 Rubel für einen US-Dollar und von maximal 42 Rubel für einen US-Dollar zu leisten sind.

Dabei hat das Gericht die Forderung des Klägers auf Kündigung des Mietvertrages abgelehnt.

Gerichtsbeschluss beruht darauf, dass eine wesentliche Änderung der Umstände bei Vertragsabschluss als Kündigungsgrund gilt

Der Gerichtsbeschluss beruht auf Artikel 421 und 451 (1) des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB RF). Im Artikel 421 ZGB RF geht es um die Vertragsfreiheit und das Verbot des Zwangs zum Vertragsabschluss.

Im Artikel 451 (1)  ZGB RF geht es darum, dass eine wesentliche Änderung der Umstände, von denen die Parteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind, als Grundlage für die Änderung oder Kündigung des Vertrags gilt, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sich aus seinem Wesen nichts anderes ergibt.

In diesem Fall ist das Gericht vermutlich zu dem Schluss gekommen, dass der Wechselkursanstieg als wesentliche Änderung der Umstände anzuerkennen ist.

Keine negativen Folgen für Unternehmen, die zur Bezahlung von Geldverpflichtungen Fremdwährung festlegen

Unserer Auffassung nach bestehen aktuell keine Gründe für die Annahme, dass sich aus den bezeichneten Sachen irgendwelche wesentlichen negativen Folgen für Unternehmen ergeben werden, die zur Bezahlung von Geldverpflichtungen Fremdwährung festlegen.

Gemäß Artikel 317 ZGB RF können sowohl Rubel als auch Fremdwährungen beziehungsweise Bezugseinheiten als Währung von Geldverpflichtungen auftreten. Deswegen kann die Verwendung von Fremdwährungen sowie entsprechender Beträge in Rubel (zum offiziellen Wechselkurs oder zu einem anderen gesetzlichen oder durch die Parteien vereinbarten Kurs) zur Bezahlung von Geldverpflichtungen keine Zweifel erregen (Artikel 422, 424 ZGB RF).

Wir gehen auch davon aus, dass die Personen, die die Festlegung eines bestimmten Wechselkurses des Rubels zu Fremdwährung verlangen, in der gezahlt werden muss (z.B. für Fremdwährungshypothek, Mietzahlungen), ihrerseits nicht damit zufrieden wären, wenn diese Personen, z.B. die an die Banken übergebenen Summen in Fremdwährung oder die von ihren Vertragspartnern zu leistenden Zahlungen in Fremdwährung in Rubel nicht zu laufendem Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation, sondern zu einem anderen „minimal begründeten“ Wechselkurs erhielten.

Deswegen sehen wir keine Perspektiven für eine Rechtmäßigkeit des bezeichneten Beschlusses des Arbitragegerichts der Stadt Moskau, also des ersten Falls, und gehen davon aus, dass er von Gerichten höherer Instanzen aufgehoben wird (die Verhandlung der Sache vor der Berufungsinstanz ist auf den 28. März 2016 angesetzt).

Zusätzlich muss die Rechtmäßigkeit und Begründetheit des Eingriffs des Arbitragegerichts bei der Einbringung von Änderungen in das Zivilrechtsgeschäft zwischen zwei juristischen Personen überprüft werden, die in ihrem unternehmerischen Interesse und auf eigenes Risiko (Artikel 2 ZGB RF) auf Grundlage dispositiver Rechtsvorschriften handeln.

Andererseits ist jede Sache höchst individuell, und bisher kann nicht behauptet werden, dass der Beschluss zur Sache Nr. А40-83845/15 zu einem bedeutsamen Präzedenzfall wird.

Empfehlung: Merkmale der Verletzung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit vermeiden

In Bezug auf sonstige Rechtsgeschäfte, deren Geldverpflichtungen in Fremdwährung festgelegt sind, empfehlen wir, bei der Vertragsunterzeichnung Merkmale der Verletzung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zu vermeiden, keinen Zwang zum Vertragsabschluss zuzulassen (in diesem Fall hinsichtlich der Währung der Geldverpflichtung) und ausschließlich nach dem Grundsatz der von den Parteien freiwillig übernommenen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu handeln.

Außerdem muss die Marktüblichkeit der Vertragspreise beachtet werden. In diesem Falle ist, falls erforderlich, der Vertragspreis mit entsprechenden Preisen insgesamt am Markt zu vergleichen oder im Voraus ein Expertengutachten zu beauftragen.

Hinweis: Der Artikel wurde am 1. März 2016 aktualisiert. 


 

Über den Autoren:

Roman Gromovoy

Roman Gromovoy, EMBL-HSG
Rechtsanwalt und Associate Partner bei Rödl & Partner Moskau.
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