Russisches Arbeitsrecht: Teil 3 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Russisches ArbeitsrechtKündigungsschutz in Russland

Nach allgemeinen Regeln darf Arbeitnehmern während ihrer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder im Urlaub nicht gekündigt werden. Frauen darf während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden (außer bei Liquidation sowie bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags). Frauen mit Kindern bis zu drei Jahren oder alleinerziehende Mütter mit einem Kind bis zu 14 Jahren bzw. einem behinderten Kind bis zu 18 Jahren (oder andere Personen, die Kinder ohne Mutter erziehen) dürfen ebenfalls nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn das Unternehmen liquidiert wird, die Arbeitnehmerin (oder eine andere Person, die ein Kind erzieht) für die Tätigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes ungeeignet ist, sie ihre Arbeitspflichten schuldhaft verletzt oder bei Abschluss des Vertrages gefälschte Dokumente vorgelegt hat.

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Russisches Arbeitsrecht: Teil 2 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Russisches ArbeitsrechtNebenbeschäftigung in Russland

Es wird nach Art. 60 ArbGB zwischen „interner” und „externer” Nebenbeschäftigung unterschieden. Eine entgeltliche Tätigkeit, die nicht im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber verrichtet wird, stellt eine interne Nebenbeschäftigung dar. Eine externe Nebenbeschäftigung kann nur bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Der Nebenbeschäftigung darf täglich maximal vier Stunden nachgegangen werden. Es besteht aber die Möglichkeit der Nebentätigkeit an Tagen, an denen der Haupttätigkeit nicht nachgegangen wird, ganztägig nachzugehen. Nichtsdestotrotz darf die monatliche Nebenbeschäftigungszeit maximal 50 % der Hauptbeschäftigungszeit ausmachen. Ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot für normale Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Ungeachtet der gesetzlichen Kündigungsgründe kann ein Vertrag über eine unbefristete nebenberufliche Tätigkeit auch beendet werden, wenn ein anderer Mitarbeiter angestellt wird, für den dieselbe Arbeit eine Haupttätigkeit darstellt.

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Russland regelt Verrechnungspreise neu

von Anton Schneider, RUFIL CONSULTING

Durch die wachsende Zahl internationaler Unternehmen und Kooperationen auf dem russischen Markt, erhalten Fragen um das Thema „Verrechnungspreise“ auch in Russland eine zunehmende Relevanz. Als Verrechnungspreis wird der Kurs für Transaktionen zwischen miteinander verbundenen Unternehmen oder Konzerngesellschaften bezeichnet.

Verrechnungspreise in RusslandEr entsteht nicht als Ergebnis der Wirkung von Marktmechanismen, sondern wird im Unternehmen selbst definiert. Seine besondere Bedeutung resultiert aus den ihm zugeordneten Funktionen, die vorwiegend in der Erfolgsermittlung und Lenkung von Unternehmensteilen, sowie der Minimierung von Steuerabgaben liegen.

Zum 1. Januar 2012 wurde nun vom russischen Gesetzgeber eine tiefgreifende Reform beschlossen, welche die russischen Regelungen über Verrechnungspreise weitgehend an die Rahmen der OECD anpasst.

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Neues im russischen Vergaberecht

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Vergaberecht in RusslandRussland ändert Vergaberecht

Am 27. April 2011 sind Änderungen zum russischen Vergaberecht in Kraft getreten. Die Änderungen sind im Föderationsgesetz Nr. 79-FG „Über Änderungen im Föderationsgesetz „Über die Auftragsvergabe zur Lieferung von Waren, Ausführung von Ar­beiten und Gewährung von Dienstleistungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf“ (kurz: Vergabegesetz) vom 21. April 2011 verabschiedet worden. Derzeit wird außerdem an einem vollständigen Neuentwurf des Vergabegesetzes gearbeitet. Solange dieser noch nicht umgesetzt ist, bleiben die alten Regelungen mit den neuesten Anpassungen in Kraft. Weiterlesen

GmbH Gründung in Russland: Teil 3 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau für Ostexperte – Business in Russland | Expertentipps für Ihr Russlandgeschäft.

Eröffnung eines Akkumulationskontos in Russland

Wie oben erwähnt, ist im Vorfeld die kontoführende Bank zu bestimmen. Vor Gesellschaftsgründung ist ein sog. „Akkumulationskonto“ zu eröffnen, da bereits mindestens 50 % des Satzungskapitals bei Gründung eingezahlt worden sein müssen. Die Bareinlagen sind von den Gründungsgesellschaftern auf das Akkumulationskonto zu überwiesen. Nach Eröffnung der laufenden Konten wird die Bareinlage dorthin überwiesen. Die Eröffnung von Akkumulationskonten dauert von Bank zu Bank unterschiedlich lang (in der Regel zwischen drei und sieben Tage).

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GmbH Gründung in Russland: Teil 2 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand und Partner, Moskau

Sitz in Russland

Thomas Brand ist deutscher Rechtsanwalt in Moskau

Eine Gründung ohne juristische Adresse ist nicht möglich, da der genaue Sitz der Gesellschaft in der Satzung anzugeben ist. Die Behörden verlangen in der Praxis häufig einen Nachweis über das Vorhandensein von konkreten Räumlichkeiten, in der die zu gründende Gesellschaft ihren Sitz nehmen wird. Dies wird in letzter Zeit recht streng gehandhabt. In der Regel ist den Registrierungsbehörden dafür ein „Bestätigungsschreiben“ des Vermieters vorzulegen, dass bestätigt, das der OOO nach Gründung Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus verlangen die Behörden in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Eigentumszeugnisses des Vermieters. Weiterlesen

GmbH Gründung in Russland: Teil 1 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Rechtliche Einordnung einer GmbH nach russischem Recht

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („OOO“) ist nach russischem Recht eine juristische Person. Rechtliche Regelungen finden sich sowohl im russischen Zivilgesetzbuch („ZGB“) als auch im russischen GmbH-Gesetz („GmbHG“). Das GmbHG wurde zuletzt zum 1. Juli 2009 umfassend reformiert.

Eine ausländische juristische Person kann Alleingesellschafterin einer zu gründenden OOO werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese ausländische Muttergesellschaft mindestens zwei Gesellschafter hat (sog. „Enkelverbot“). Anderenfalls ist für die Gründung ein weiterer Gesellschafter notwendig, wobei hier eine Beteiligung von 1 % ausreichend ist.

Die Anzahl der Gesellschafter einer OOO darf 50 nicht überschreiten, andernfalls ist sie in eine offene Aktiengesellschaft umzuwandeln. Weiterlesen

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