Neues im russischen Vergaberecht

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Vergaberecht in RusslandRussland ändert Vergaberecht

Am 27. April 2011 sind Änderungen zum russischen Vergaberecht in Kraft getreten. Die Änderungen sind im Föderationsgesetz Nr. 79-FG „Über Änderungen im Föderationsgesetz „Über die Auftragsvergabe zur Lieferung von Waren, Ausführung von Ar­beiten und Gewährung von Dienstleistungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf“ (kurz: Vergabegesetz) vom 21. April 2011 verabschiedet worden. Derzeit wird außerdem an einem vollständigen Neuentwurf des Vergabegesetzes gearbeitet. Solange dieser noch nicht umgesetzt ist, bleiben die alten Regelungen mit den neuesten Anpassungen in Kraft. Weiterlesen

Neues zur Regulierung der Energieeffizienz in Russland

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau für Ostexperte – Business in Russland | Expertentipps für Ihr Russlandgeschäft.

Energie Russland

Neue Normen zu Energieeinsparung und Energieeffizienz in Russland

Am 25. April 2011 hat die russische Regierung Normen zur staatlichen Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes „Zur Energieeinsparung und zur Erhöhung der Energieeffizienz durch alle russischen Betriebe, ihre Geschäftsführer, durch Amtspersonen und Einzelunternehmer“ verabschiedet. Dies soll den jüngsten Bemühungen zur Energieeffizienz Nachdruck verleihen.

Die offizielle Bezeichnung des Dokuments lautet: Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 318 vom 25. April 2011 „Über die Bestätigung der Normen zur staatlichen Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung zur Einsparung von Energie, zur Erhöhung der energetischen Effektivität und zur Eintragung von Veränderungen in einige Urkunden der Regierung der Russischen Föderation“. Weiterlesen

GmbH Gründung in Russland: Teil 3 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau für Ostexperte – Business in Russland | Expertentipps für Ihr Russlandgeschäft.

Eröffnung eines Akkumulationskontos in Russland

Wie oben erwähnt, ist im Vorfeld die kontoführende Bank zu bestimmen. Vor Gesellschaftsgründung ist ein sog. „Akkumulationskonto“ zu eröffnen, da bereits mindestens 50 % des Satzungskapitals bei Gründung eingezahlt worden sein müssen. Die Bareinlagen sind von den Gründungsgesellschaftern auf das Akkumulationskonto zu überwiesen. Nach Eröffnung der laufenden Konten wird die Bareinlage dorthin überwiesen. Die Eröffnung von Akkumulationskonten dauert von Bank zu Bank unterschiedlich lang (in der Regel zwischen drei und sieben Tage).

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GmbH Gründung in Russland: Teil 2 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand und Partner, Moskau

Sitz in Russland

Thomas Brand ist deutscher Rechtsanwalt in Moskau

Eine Gründung ohne juristische Adresse ist nicht möglich, da der genaue Sitz der Gesellschaft in der Satzung anzugeben ist. Die Behörden verlangen in der Praxis häufig einen Nachweis über das Vorhandensein von konkreten Räumlichkeiten, in der die zu gründende Gesellschaft ihren Sitz nehmen wird. Dies wird in letzter Zeit recht streng gehandhabt. In der Regel ist den Registrierungsbehörden dafür ein „Bestätigungsschreiben“ des Vermieters vorzulegen, dass bestätigt, das der OOO nach Gründung Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus verlangen die Behörden in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Eigentumszeugnisses des Vermieters. Weiterlesen

GmbH Gründung in Russland: Teil 1 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Rechtliche Einordnung einer GmbH nach russischem Recht

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („OOO“) ist nach russischem Recht eine juristische Person. Rechtliche Regelungen finden sich sowohl im russischen Zivilgesetzbuch („ZGB“) als auch im russischen GmbH-Gesetz („GmbHG“). Das GmbHG wurde zuletzt zum 1. Juli 2009 umfassend reformiert.

Eine ausländische juristische Person kann Alleingesellschafterin einer zu gründenden OOO werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese ausländische Muttergesellschaft mindestens zwei Gesellschafter hat (sog. „Enkelverbot“). Anderenfalls ist für die Gründung ein weiterer Gesellschafter notwendig, wobei hier eine Beteiligung von 1 % ausreichend ist.

Die Anzahl der Gesellschafter einer OOO darf 50 nicht überschreiten, andernfalls ist sie in eine offene Aktiengesellschaft umzuwandeln. Weiterlesen

Praxiswissen Russlandgeschäft Teil 7: Mutterschutz in Russland

CIMG5436Ähnlich wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind auch in Russland Schwangere und junge Mütter durch das Arbeitsrecht besonders geschützt. Auf was Arbeitgeber in Russland dabei achten müssen, wie viel Sie zahlen müssen und wie viel Schwangerschafts-, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub Arbeitnehmern in Russland zusteht, erfahren Sie in diesem Artikel. Weiterlesen

Praxiswissen Russlandgeschäft Teil 3: Einkommenssteuer für Ausländer in Russland

Buchhaltung Steuer Russland 0001 (8)Jeder, der in Russland Einkommen bezieht, unterliegt der Einkommenssteuerpflicht. Dabei unterscheidet man zwischen Steuerresidenten und Nichtresidenten. Als natürliche Person ist man Steuerresident, wenn man seinen ständigen Wohnsitz in Russland hat, bzw. sich nachweislich mindestens 183 Tage pro Jahr in Russland aufhält. Der Einkommenssteuersatz für Steuerresidenten beträgt pauschal 13% für Nichtresidenten 30%. Weiterlesen

Praxiswissen Russlandgeschäft Teil 2: Arbeitserlaubnis und Arbeitsvisum in Russland

Arbeitserlaubnis RusslandAusländer (z.B. Deutsche, Österreicher und Schweizer), die in Russland arbeiten möchten, brauchen eine Arbeitserlaubnis und ein Arbeitsvisum. Der Ablauf ist dabei wie folgt – Übersicht Arbeitserlaubnis und Arbeitsvisum in Russland: Weiterlesen

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