Russisches Arbeitsrecht: Teil 3 von 3

von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau

Russisches ArbeitsrechtKündigungsschutz in Russland

Nach allgemeinen Regeln darf Arbeitnehmern während ihrer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder im Urlaub nicht gekündigt werden. Frauen darf während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden (außer bei Liquidation sowie bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags). Frauen mit Kindern bis zu drei Jahren oder alleinerziehende Mütter mit einem Kind bis zu 14 Jahren bzw. einem behinderten Kind bis zu 18 Jahren (oder andere Personen, die Kinder ohne Mutter erziehen) dürfen ebenfalls nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn das Unternehmen liquidiert wird, die Arbeitnehmerin (oder eine andere Person, die ein Kind erzieht) für die Tätigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes ungeeignet ist, sie ihre Arbeitspflichten schuldhaft verletzt oder bei Abschluss des Vertrages gefälschte Dokumente vorgelegt hat.

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Arbeitnehmerkündigungen

Arbeitnehmer können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Eines Grundes bedarf es nicht. Eine Verlängerung dieser Frist im Arbeitsvertrag ist nicht wirksam bzw. durchsetzbar. Sonderregelungen gelten für Unternehmensleiter (siehe unten).

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden durch spezielle „Kommissionen zur Lösung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten” oder durch Gerichte entschieden. Die „Kommissionen zur Lösung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten” werden im Unternehmen auf Initiative der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers gebildet und sind paritätisch mit Vertretern beider Seiten besetzt. Beschlüsse der Kommission sind nach Ablauf der Berufungsfrist zu vollziehen. Wird der Beschluss nicht innerhalb von drei Tagen freiwillig ausgeführt, händigt die Kommission dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung aus, die als Vollstreckungstitel gilt.

Beschlüsse der Kommission können auf Antrag des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers oder der Gewerkschaft, die die Interessen des Arbeitnehmers vertritt, gerichtlich überprüft werden, wenn der Antragsteller mit der Entscheidung der Kommission nicht einverstanden ist.

In Arbeitsgerichtsprozessen haben Arbeitnehmer keine Verfahrenskosten zu tragen (aber die Anwaltskosten). Die Frist für die Erhebung einer Klage durch den Arbeitnehmer beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer von der Rechtsverletzung erfahren hat bzw. hätte erfahren müssen. Bei einer Kündigung gilt eine Frist von einem Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens.

Russische Betriebsregeln

Der Arbeitgeber kann interne Betriebsregeln erlassen. Ihre Hauptfunktion liegt darin, die auf die Besonderheiten und Tätigkeitsbedingungen des konkreten Betriebs anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu konkretisieren. Zu den wichtigen internen Betriebsregeln gehören die Regeln des internen Betriebsablaufs (Betriebsordnung) sowie Regeln über die Geschäftsgeheimnisse und zur Entlohnung und Prämien. Einige interne Akte (insbesondere der Stellenplan und Verfügungen, die arbeitsrechtliche Normen enthalten) können von der Unternehmensleitung einseitig festgelegt werden, andere nur nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmervertretungsorgan.

Interne Betriebsregeln, die die Stellung der Arbeitnehmer verschlechtern oder die unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften erlassen wurden, sind nach dem ArbGB nichtig.

Sonderregelungen für Unternehmensleiter

Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen sind Generaldirektoren und meist auch Vorstände russischer Unternehmen Arbeitnehmer und unterstehen somit dem Schutz des russischen Arbeitsrechts. Sie üben aber gegenüber den übrigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen aus.

Das ArbGB enthält in Kapitel 43 allerdings teilweise wichtige Sondervorschriften, darüber hinaus gelten auch Regelungen des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes. Wichtige Regelungen enthalten auch stets die Satzung sowie die weiteren internen Regelungen der Gesellschaft.

Mit dem Unternehmensleiter ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Laufzeit sollte der in der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Amtszeit entsprechen. Der Unternehmensleiter darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaft eine Nebentätigkeit ausüben. Das ArbGB enthält besondere zusätzliche Kündigungsgründe für Unternehmensleiter. So kann Unternehmensleitern im Rahmen des Insolvenzverfahrens gekündigt werden.

Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag mit dem Generaldirektor jederzeit vorzeitig auf Grundlage des Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter beendet werden. Hier steht dem Generaldirektor aber eine gesetzliche Mindestabfindung in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsgehältern zu, soweit arbeitsvertraglich keine höhere Abfindung vereinbart wurde. Einer Nebenbeschäftigung in anderen Unternehmen darf der Generaldirektor nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft nachgehen.

Arbeitsverträge mit Unternehmensleitern können außer auf Grundlage von allgemeinen Kündigungsgründen aus besonderen Gründen beendet werden:

§  Eigentümerwechsel des Betriebsvermögens (spätestens drei Monate ab dem Tag des Eigentumsübergangs);

§  Schädigung des Unternehmens durch eine fehlerhafte Entscheidung des Unternehmensleiters;

§  einmaliger grober Verstoß gegen seine Dienstverpflichtungen;

§  im Arbeitsvertrag vorgesehene Gründe;

§  Beendigung der Befugnisse des Leiters eines Schuldnerunternehmens nach dem Insolvenzrecht;

§  Beschluss des bevollmächtigten Organs einer juristischen Person oder des Eigentümers des Betriebsvermögens über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrags.

Unternehmensleiter können mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Rechte besonderer Arbeitnehmergruppen in Russland

Das russische Arbeitsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, die einigen Arbeitnehmergruppen wie Invaliden, Schwangeren, Müttern sowie Gewerkschaftsmitarbeitern besondere Rechte gewähren. Während die normale Arbeitswoche 40 Stunden beträgt, wird sie für Invaliden der 1. und 2. Gruppe gemäß Art. 92 ArbGB um 5 Stunden reduziert. Invaliden dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung zu Nachtarbeit und zu Überstunden herangezogen werden, und nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeit ihrer Gesundheit nicht schadet.

Frauen haben für jeweils 70 Kalendertage vor und nach der Entbindung Anspruch auf Schwangerschafts- und Entbindungsurlaub. Der Urlaub wird auf Antrag der Arbeitnehmerin auf Grundlage einer eingereichten ordnungsgemäß erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewährt. Während dieses Urlaubs erhält die Arbeitnehmerin aus dem Sozialversicherungsfonds Sozialhilfe in Höhe ihres durchschnittlichen Monatslohnes der letzten zwölf Monate, jedoch maximal RUB 15.000 (ca. EUR 400). Bis das Kind 1,5 Jahre alt wird, haben Mütter Anspruch auf Beihilfe des Sozialversicherungsfonds in Höhe von RUB 700. Darüber hinaus haben Frauen nach Art. 256 ArbGB Anspruch auf eine Kinderbetreuungszeit, bis das Kind drei Jahre alt ist. Die Kinderbetreuungszeit kann ganz oder teilweise auch vom Vater des Kindes, den Großeltern, Verwandten oder dem Vormund genommen werden, wenn sie die Betreuung des Kindes übernehmen.

Schwangere dürfen nicht zu Nachtarbeit, Überstunden oder Feiertagsarbeit herangezogen oder auf Dienstreise geschickt werden. Mütter mit Kindern im Alter bis zu drei Jahren können zu Nachtarbeit und Überstunden nur mit ihrem schriftlichen Einverständnis herangezogen werden, sofern diese Arbeit ihnen nicht aus gesundheitlichen Gründen untersagt ist.

Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Russland

Die Anzahl ausländischer Mitarbeiter ist nach wie vor hoch, gerade in Managementpositionen setzen viele Unternehmen nach wie vor auf „Expats“. Bei der Gestaltung der Entsendung deutscher Mitarbeiter sind eine Reihe von rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu berücksichtigen.

Zunächst benötigen alle ausländischen Mitarbeiter, die in Russland beschäftigt werden sollen, vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitsgenehmigung und ein Arbeitsvisum. Das russische Ausländerrecht ist insgesamt recht kompliziert und formalistisch. Für das Genehmigungsverfahren sollten mindestens drei bis vier Monate eingeplant werden. Arbeitsgenehmigungen werden nur im Rahmen der jährlich neu festzulegenden Ausländerquoten erteilt und gelten stets nur für ein Jahr. Häufig reichen diese Quoten nicht aus und es kommt nicht selten zu Situationen, in denen keine Arbeitsgenehmigungen eingeholt werden können. Dies kann weit reichende Folgen für ausländische Mitarbeiter haben, insbesondere auch für mitreisende Familienangehörige (z.B. schulpflichtige Kinder).

Soweit ein deutscher Anstellungsvertrag besteht, stellt sich meist die Frage der Gestaltung der Entsendung. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Problematisch ist in der Praxis ein „Gehaltssplitting“, also der Fall, wenn der deutsche Mitarbeiter weiterhin Gehalt in Deutschland bezieht, gleichzeitig aber auch bei einer russischen Tochtergesellschaft angestellt ist und dort ein Gehalt bezieht.

Eine Weiterbelastung der in Deutschland anfallenden Personalkosten an die russische Tochtergesellschaft ist u.a. steuerlich problematisch und nicht empfehlenswert. Auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen kann eine Weiterbelastung problematisch sein, da es u.U. dann an einem inländischen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV fehlt, und damit der sozialversicherungsrechtliche Status des Mitarbeiters verloren geht. Hier kann aber über Anwartschaften bzw. freiwillige Beiträge meist eine Lösung gefunden werden, die den Interessen des Mitarbeiters und des Arbeitgebers genügt. Seit 1. Januar 2010 müssen in Russland für ausländische Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden (siehe unten).

Russische Unternehmen müssen Gehälter zwingend in RUB auszahlen. Die Auszahlung hat auf ein Konto des Mitarbeiters bei einer russischen Bank zu erfolgen. Der ausländische Mitarbeiter hat daher in Russland ein RUB-Konto zu eröffnen. In aller Regel sollte auch ein EUR-Konto eröffnet werden, da nur so eine Konvertierung in EUR und eine anschließende Überweisung der EUR-Beträge auf Konten des Mitarbeiters in Deutschland möglich ist. Üblicherweise vereinbaren Mitarbeiter und Unternehmen auch eine Absicherung des Wechselkursrisikos. Sofern im russischen Arbeitsvertrag das Gehalt in EUR bestimmt ist, erfolgt die Auszahlung meist zu einem bestimmten Wechselkurs; hier kann zum Beispiel der amtliche Wechselkurs der russischen Zentralbank genutzt werden, oder aber auch der Wechselkurs der Hausbank.

Einkommensteuer

Das russische Einkommensteuerrecht kennt zwei Steuersätze: Für Steuerresidenten beträgt der einheitliche Einkommensteuersatz 13 %, für „Nichtresidenten“ liegt er bei 30 %. Sofern ein deutscher Mitarbeiter in Russland ansässig ist, die Arbeit in Russland ausübt und die Vergütung in Russland ausgezahlt wird, unterliegen die Einkünfte dem Normalsatz von 13 %. Falls der Mitarbeiter in Deutschland ansässig ist und die Arbeit in Russland ausgeübt wird, werden die Einkünfte mit 30 % besteuert.

Die Ansässigkeit wird nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bestimmt. Nach Art. 11 des russischen Steuergesetzbuches („SteuerGB“) gilt die 183-Tage-Regelung. Bis 2006 bezog sich diese Regelung auf das Kalenderjahr. Nunmehr ist ein beliebiger 12-Monatszeitraum entscheidend. Es gibt allerdings ungeklärte Fragen, die in der Praxis bei der Berechnung eine Rolle spielen.

Nach § 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes („EstG“) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, so ist auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (Progressionsvorbehalt nach § 32b EstG).

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34 EstG).

Mitarbeiter, die sich nicht länger als 183 Tage im Laufe von 12 Monaten in Russland aufhalten und deren Vergütung durch einen deutschen Arbeitgeber gezahlt wird, wobei diese nicht von einer russischen Betriebsstätte getragen wird, unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Ausländische Steuerpflichtige haben jährlich bis zum 30. April die Steuererklärung für das vorherige Jahr einzureichen. Die Steuerzahlung hat bis zum 15. Juli zu erfolgen. Die Zahlung ist nur noch in RUB von russischen Konten möglich.

Deutscher Rechtsanwalt in Moskau

Thomas Brand ist deutscher Rechtsanwalt in Moskau

Neues Sozialversicherungssystem

Zum 1. Januar 2010 wurde die bisher geltende „Einheitliche Sozialsteuer“ abgeschafft. Nunmehr werden Beiträge zu den Sozialversicherungsfonds (Pensionsfond, Sozialversicherungsfond, föderaler und kommunaler Krankenversicherungsfond) erhoben. Wesentliche Änderung ist die Abkehr von der bisher gegenleistungslosen Sozialsteuer.

Der Gesamtversicherungssatz wird durch die Änderungen auf 34 % erhöht. Für 2010 ist aber eine Übergangregelung in Kraft, die den Satz auf maximal 26 % beschränkt (und damit so hoch ist wie der bisher geltende maximale Satz der Sozialsteuer).

Ab 1. Januar 2011 wird der Pensionsversicherungsbeitrag 26 % betragen, der Sozialversicherungsfondbeitrag wird bei 2,9 % liegen. Die Krankenversicherungsbeiträge liegen bei 2,1 % für den föderalen Krankenversicherungsfond und 3 % für den kommunalen Krankenversicherungsfond. Dies wird für viele Arbeitgeber zu einer Erhöhung der Personalkosten führen. Zu einer Senkung der Beitragslast wird es aber für die Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter kommen, die hohe Gehälter erhalten.

Die Kalkulation der Bemessungsgrundlage für die Beiträge wurde geändert und ist nun nicht mehr regressiv gestaltet. Darüber hinaus ist als maximale Bemessungsgrundlage ein Betrag von RUB 415.000,– festgelegt worden.

Wichtig für ausländische Unternehmen ist, dass ausländische Mitarbeiter, die sich vorübergehend in Russland aufhalten, von der Beitragspflicht befreit sind.

Autor: Thomas Brand, Binetzky Brand & Partner, Wirtschaftsrecht und Rechtsdurchsetzung in Russland, Moskau für Ostexperte – Business in Russland | Expertentipps für Ihr Russlandgeschäft.

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