von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau
EINKOMMENSTEUER FÜR NATÜRLICHE PERSONEN IN RUSSLAND
Steuerpflichtige
Steuerpflichtige der Einkommensteuer („ESt“) sind natürliche Personen, die russische Steuerinländer sind, sowie natürliche Personen, die Einnahmen aus russischen Quellen beziehen. Die russische Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsgenehmigung in Russland haben auf den Status des Steuerinländers im Sinne der Steuerpflicht in Russland keinen Einfluss. Als Steuerinländer (in Russland steuerlich ansässige Personen) im Sinne des SteuerGB gelten natürliche Personen, die sich faktisch nicht weniger als 183 Kalendertage im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in Russland aufhalten. Die Aufenthaltsdauer einer natürlichen Person in Russland wird durch die Zeiträume ihrer Ausreise zur kurzfristigen (weniger als sechs Monate) Heilung oder Ausbildung nicht unterbrochen. Einzelne Kategorien von im SteuerGB erwähnten natürlichen Personen gelten unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer als Inländer (z.B. Militärangehörige und Staatsbeamte als auch ausländische „hochqualifizierte Spezialisten“).
Steuerpflichtige Einkünfte
Bei russischen Steuerinländern wird das Welteinkommen besteuert. Steuerausländer hingegen unterliegen nur mit Einkünften aus russischen Quellen der ESt (z.B. Dividenden und Zinsen). Es gibt auch Einkunftsarten, die von der Einkommensteuer befreit sind (z.B. Einkünfte, die durch Erbfall oder Schenkung unter nahen Verwandten erzielt wurden).
Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
Bei der Berechnung der ESt werden alle Einkünfte des Steuerpflichtigen berücksichtigt: Geldmittel, Einkünfte in Naturalien und in Form materieller Vorteile. Die Steuerbemessungsgrundlage wird einzeln für jede Einkunftsart festgelegt, für die verschiedene Steuersätze gelten. Die Steuerbemessungsgrundlage für Einkünfte des russischen Steuerresidenten, die mit einem Steuersatz von 13 % versteuert werden, kann durch gewisse Steuerabzüge verringert werden. Das SteuerGB legt folgende ESt-Steuersätze fest:
§ für russische Steuerinländer:
§ Der ordentliche Steuersatz für alle Einkunftsarten mit Ausnahme der unten genannten beträgt 13 %.
§ Ein Steuersatz von 35 % gilt für folgende Einkunftsarten:
§ auf den Wert beliebiger Gewinne und Preise, die in Wettbewerben, Spielen und Veranstaltungen zur Werbung für Waren, Arbeiten und Dienstleistungen erzielt wurden;
§ auf Zinseinkünfte aus Einlagen in Banken, d.h. auf den Anteil der vertraglichen Zinsen, der die Zinsen, die auf der Basis des Refinanzierungszinses der russischen Zentralbank berechnet werden, übersteigt,
§ auf die Summe der Einsparung von Kreditzinsen beim Erhalt von Kreditmitteln durch Steuerpflichtige, d.h. auf den Anteil, um den die vertraglichen Zinsen geringer sind als die Zinsen, die auf der Basis des Refinanzierungszinses der russischen Zentralbank berechnet werden;
§ auf andere im SteuerGB festgelegte Einkunftsarten.
§ Der Steuersatz von 9 % gilt in Bezug auf Einkünfte in Form von Dividenden.
- für Steuerausländer:
o Der allgemeine Steuersatz für alle Einkunftsarten mit Ausnahme der unten genannten beträgt 30 %.
o Ein Steuersatz von 15 % gilt in Bezug auf Einkünfte in Form von Dividenden aus Anteilen an russischen Unternehmen.
§ Der Steuersatz von 13 % gilt für Einkünfte von ausländischen Staatsbürgern aus:
§ der Ausführung von Arbeitstätigkeiten aufgrund der Verträge mit natürlichen Personen zur Befriedigung persönlicher und häuslicher Bedürfnisse, die nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen;
§ der Ausführung von Arbeitstätigkeiten als hochqualifizierter Spezialist.
Steuerperiode, Verfahren für Ermittlung und Abführung
Die Steuersumme wird bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage als dem Steuersatz entsprechender prozentualer Anteil der Bemessungsgrundlage errechnet. Als Zeitpunkt der Erzielung der Einkünfte gilt:
§ der Auszahlungstag der Einkünfte bei Erhalt von Einkünften in Form von Geld;
§ der Übergabetag von Naturalien bei Erhalt von Einkünften in Form von Naturalien;
§ der Tag der Entrichtung von Kreditzinsen für erhaltene Kreditmittel durch den Steuerzahler, der Erwerbstag von Arbeiten oder Dienstleistungen) etc.;
§ der letzte Tag des Monats, für den dem Steuerzahler Einkünfte für die Ausführung von Arbeitsleistungen überwiesen wurden, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Russische Unternehmen, Einzelunternehmer sowie Außenstellen ausländischer Unternehmen in Russland, von denen der Steuerzahler einkommensteuerpflichtige Einkünfte erhält, sind verpflichtet, die ESt zu berechnen und als Steueragenten direkt vom Einkommen des Steuerpflichtigen bei der Auszahlung des Einkommens einzubehalten und abzuführen. Das SteuerGB legt außerdem Besonderheiten für die Berechnung und Abführung der ESt durch einzelne Kategorien von Steuerpflichtigen sowie im Zusammenhang mit einzelnen Einkunftsarten fest.
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass die Steuererklärung bis zum 30. April des Jahres, das auf die betreffende Steuerperiode folgt, durch den Steuerpflichtigen selbst einzureichen ist, wenn er Einkünfte bezogen hat, für die die ESt nicht durch den Steueragenten abgeführt wurde. So müssen ausländische Mitarbeiter Steuererklärungen einreichen, falls sie steuerlich in Russland ansässig sind und Einkommen aus Quellen außerhalb Russlands beziehen. Wenn ausländische Mitarbeiter im Laufe des betreffenden Kalenderjahres aus Russland ausreisen, muss die Steuererklärung spätestens ein Monat vor der Abreise eingereicht werden.
Besonderheiten für hochqualifizierte Spezialisten
Das SteuerGB sieht für die Einkünfte ausländischer, hochqualifizierter Spezialisten einen ermäßigten ESt-Satz von 13 % vor. Im Sinne der ESt gilt ein ausländischer Bürger als hochqualifizierter Spezialist, der über Berufserfahrung, Fertigkeiten oder Leistungen auf einem konkreten Tätigkeitsfeld verfügt, und ein Gehalt von nicht weniger als RUB 2.000.000 erhält (RUB 1.000.000 für wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrer).
Doppelbesteuerungsabkommen
Da Steuerinländer die ESt nicht nur auf Einkünfte zahlen, die sie in Russland erzielen, sondern auf ihr Welteinkommen, können in der Praxis Situationen entstehen, in denen das Einkommen, das der Steuerpflichtige im Ausland erzielt, zweimal steuerpflichtig ist: einmal im Ausland und ein zweites Mal in Russland. Eine ähnliche Situation kann auch für Steuerausländer in Russland, sowie für Ausländer, die russische Steuerinländer sind, in Bezug auf Einkünfte aus Quellen in Russland entstehen.
Hier greifen die Doppelbesteuerungsabkommen, um eine doppelte Besteuerung zu verhindern. So können unter vom SteuerGB definierten Voraussetzungen die Verordnungen des DBA mit dem Land, dessen Bürger der Ausländer ist, angewendet werden, wenn ein russischer Arbeitgeber und Steueragent einem Ausländer ein Einkommen zahlt.
Zur Nutzung der im entsprechenden DBA festgelegten Steuervorteile (grundsätzlich gilt für Russland die Anrechnungsmethode, wobei die im Ausland bezahlte Steuer von der russischen ESt abgezogen wird) hat der Steuerzahler den russischen Steuerbehörden vorzulegen:
§ eine offizielle Bestätigung, dass er Steuerinländer eines Staates ist, mit dem Russland ein in der entsprechenden Steuerperiode (oder in einem Teil der Steuerperiode) gültiges DBA abgeschlossen hat;
§ ein Dokument zum im Ausland erzielten Einkommen und über dort gezahlte Steuern, das von der Steuerbehörde des entsprechenden ausländischen Staates bestätigt wurde.
Die Gültigkeit der oben angegebenen Bestätigungen erstreckt sich auf die Einkünfte der natürlichen Person für das Jahr, in dem die Bestätigung ausgegeben wurde.
Wenn ein russischer Steuerinländer diese Vergünstigung benutzt, so ist eine Bestätigung, dass er Steuerinländer ist, nicht notwendig. Es genügt zur Steuererklärung ein Dokument zum im Ausland erzielten Einkommen und über dort gezahlte Steuern, das von der Steuerbehörde (bzw. Finanzbehörde) des entsprechenden ausländischen Staates bestätigt wurde.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE IN RUSSLAND
Die alte „Einheitliche Sozialsteuer“ wurde ab 01.01.2010 durch ein neues Sozialversicherungssystem ersetzt. Beiträge sind nunmehr an den Pensionsfonds, den Sozialversicherungsfonds und die Krankenversicherungsfonds und dessen territoriale Abteilungen zu leisten. Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.
Die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen wird zwei Gruppen auferlegt: erstens Unternehmen und Einzelunternehmern einerseits sowie natürlichen Personen, die nicht Einzelunternehmer sind, und Zahlungen für geleistete Arbeit oder Dienstleistungen an natürliche Personen leisten („Arbeitgeber“); zweitens, Einzelunternehmer, Rechtsanwälte und Notare, die keine Zahlungen an Individuen leisten.
Wichtig ist, dass für entsandte ausländische Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, es sei denn, diese haben einen ständigen Wohnsitz bzw. eine zeitweilige Aufenthaltstitel in Russland. Die Lohnnebenkosten sind daher für ausländische Mitarbeiter in der Regel geringer.
Die Beiträge sind keine Steuern und werden daher nicht im SteuerGB geregelt, sondern in Spezialgesetzen.
Bemessungsgrundlage
Die Arbeitgeber zahlen die Beiträge auf an Individuen ausgezahlten Entlohnungen. Die Bemessungsgrundlage wird getrennt für jeden Mitarbeiter ermittelt. Es gibt eine Obergrenze für die Belastung mit Beiträgen, die regelmäßig indexiert wird. Für 2011 ist die maximale Bemessungsgrundlage pro Mitarbeiter auf RUB 463.000 gedeckelt. Für die zweite Gruppe werden die Beiträge ausgehend vom Mindestlohn, der gesetzlich festgelegt ist, berechnet.
Beitragssätze
Die Arbeitgeber zahlen die Sozialversicherungsbeiträge ausgehend von folgenden Tarifen.
| Außerbudgetäre Fonds | Tarif in 2011 |
| Pensionsfonds | 26 % (max. RUB 120.380) |
| Sozialversicherungsfonds | 2.9 % (max. RUB 13.427) |
| Medizinversicherungsfonds (Föderale Ebene plus territoriale Abteilungen) | 3.1 % (max. 14.353) plus 2 % (max. RUB 9.260) |
| Gesamt: | 34 % (max. RUB 157.420) |
In 2011 wurde der Gesamtversicherungsbeitrag auf 34 % erhöht (in 2010 betrug er 26 %). Unter Berücksichtigung der Obergrenze der Bemessungsgrundlage pro Person in 2011 kann die maximale Summe der Beiträge pro Jahr pro Person RUB 157.420 nicht übersteigen. Außerdem gibt es in einer Übergangsperiode von 2011 bis 2019 für einzelne Gruppen von Beitragszahlern ermäßigte Versicherungsbeiträge. So gilt z.B. in 2011 ein Versicherungsbeitrag von 14 % für IT-Unternehmen.
Derzeit wird eine teilweise Rückgängigmachung der Erhöhungen geplant, insbesondere um mittelständische Unternehmen zu entlasten. Der Gesamtversicherungssatz soll von 2012 an wieder auf 26 % gesenkt werden. Es ist aber noch unklar, ob diese Absenkung verabschiedet wird.
Abrechnungsperiode, Berechnung und Abführung
Als Abrechnungsperiode für die Sozialversicherungsbeiträge gilt das Kalenderjahr. Berichte an die jeweiligen Fonds sind indes quartalsweise einzureichen. Für Einzelunternehmer, Rechtsanwälte und Notare gelten Sonderregeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Abführung usw.
UNFALL- UND BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNGSBEITRÄGE IN RUSSLAND
Arbeitgeber tragen für ihre Arbeitnehmer, aber auch für sonstige Beschäftigte, Beiträge zur Unfallversicherung. Die Bemessungsgrundlage ähnelt der Sozialversicherung. Der Steuersatz beträgt zwischen 0,2 % und 8,5 % des Arbeitsentgelts, abhängig von der Art der Arbeit sowie vom Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Unternehmens. Normalerweise liegt der Satz nicht über 2 %, nur bei gefahrenträchtiger Arbeit kann der Satz höher sein.
Es gelten eine Reihe von Ausnahmeregelungen für Auszahlungen, die nicht der Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegen (z.B. staatliche Beihilfen, materielle Unterstützungen, Dienstreiseaufwendungen usw.).
Autor: Thomas Brand, Binetzky Brand & Partner, Wirtschaftsrecht und Rechtsdurchsetzung in Russland, Moskau für Ostexperte – Business in Russland | Expertentipps für Ihr Russlandgeschäft.
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