von Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Binetzky Brand & Partner, Moskau
ÜBERBLICK: STEUERN UND STEUERSYSTEM IN RUSSLAND
Das russische Steuerrecht ist relativ jung im Vergleich zum europäischen Steuerrecht. Ende der 90er Jahre wurde in Russland eine große Steuerreform eingeleitet – bis heute kommt es häufig zu fundamentalen Änderungen im Steuerbereich.
Das russische Steuerrecht ist einheitlich im Steuergesetzbuch („SteuerGB“) geregelt. Der erste Teil des SteuerGB trat 1999 in Kraft und regelt den allgemeinen Teil des russischen Steuerrechts einschließlich Verfahrensfragen und Haftung.
Der zweite Teil des SteuerGB wurde 2001 verabschiedet. Zunächst traten die Kapitel über die Mehrwertsteuer, die Verbrauchersteuern, die Einkommensteuer und die „Einheitliche Sozialsteuer“ in Kraft. Danach folgten Regelungen zur Gewinnsteuer, die Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen, zum vereinfachten Besteuerungssystem usw.
Steuern werden in Russland auf drei Ebenen erhoben. Zu den föderalen Steuern gehören die Mehrwertsteuer, die Verbrauchersteuer, die Gewinnsteuer, die Einkommensteuer, die Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen, Staatsgebühren, die Wassersteuer sowie Abgaben für die Nutzung von Tieren und biologischen Wasserressourcen.
Zu den regionalen Steuern zählen die Vermögenssteuer für juristische Personen, die Transportsteuer sowie die Glücksspielsteuer. Lokal werden die Bodensteuer und die Vermögenssteuer für Individuen erhoben. Darüber hinaus existieren weitere Sondersteuerregime.
Neben dem SteuerGB sind die Grundrichtlinien zur Steuerpolitik wichtig, die regelmäßig von der Regierung verabschiedet werden. Diese sehen z.B. für 2011 bis 2013 die Einführung von Sonderregelungen zur Investitionsförderung in Innovationsbereichen, zur Verbesserungen einzelner Steuerarten, Verrechnungspreisen sowie die Einführung von Vorschriften über die Konsolidierung innerhalb von Unternehmensgruppen vor.
Durch fortlaufende Änderungen des Steuerrechts entstehen häufig Probleme und Auslegungsstreitigkeiten in der Rechtsanwendung. Am häufigsten zeigen sich diese durch Streitigkeiten mit den Steuerbehörden. Positiv hieran ist jedoch, dass statistisch gesehen die meisten Steuerverfahren und Steuerprozesse von den Steuerpflichtigen gewonnen werden.
Dieser Steuerleitfaden soll einen kurzen Überblick über das russische Steuerrecht und seine Anwendungspraxis geben. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und Erfolg bei Ihren Geschäften in Russland.
GEWINNSTEUER IN RUSSLAND
Der deutschen Körperschaftssteuer ähnlich regelt die russische Gewinnsteuer („GewSt“) vor allem die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen. Damit wird der Anwendungsbereich von der Einkommensteuer abgegrenzt, die die Besteuerung des Einkommens von Individuen zum Gegenstand hat. Es bestehen derzeit keine Vorschriften zur Gruppenbesteuerung, allerdings besteht seit Jahren die Absicht, Regelung über konsolidierte Steuerpflichtige einzuführen.
Steuersätze
Der allgemeine Steuersatz beträgt 20 %. Hiervon entfallen 2 % auf den Föderationshaushalt und 18 % auf den Haushalt der Föderationssubjekte (ähnlich den Bundesländern). Die Föderationssubjekte können ihren Satz von 18 % bis auf 13,5 % senken. Hierfür ist ein entsprechendes Gesetz bzw. eine Verordnung erforderlich. In einigen Föderationssubjekten wird davon Gebrauch gemacht, insbesondere zur Investitionsförderung.
Sondersteuersätze gelten für Dividenden (0 %, 9 %, 15 %) sowie für Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an russischen Unternehmen (unter bestimmten Voraussetzungen 0 %; gilt für ab 01.01.2011 erworbene Anteile) usw.
Steuerpflichtige
Steuerpflichtige der GewSt sind russische Gesellschaften sowie ausländische Unternehmen, die ihre Tätigkeit in Russland durch Betriebsstätten ausüben und/oder Einkünfte aus russischen Quellen beziehen. Gewisse Organisationen gelten nicht als Steuerpflichtige (wie z.B. ausländische Organisatoren der Olympiade in Sotschi oder Investoren des geplanten High-Tech-Innovationszentrums „Skolkowo“ nahe Moskau).
Steuergegenstand und Steuerbemessungsgrundlage
Steuergegenstand der GewSt ist der vom Unternehmen erzielte Gewinn. Gewinne russischer Unternehmen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte abzüglich der abzugsfähigen Kosten. Für ausländische Unternehmen, die über Betriebsstätten in Russland tätig sind, gelten die durch diese Betriebsstätten erzielten steuerpflichtigen Einkünfte abzüglich der abzugsfähigen Kosten als Gewinn. Für andere ausländische Unternehmen gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte als Gewinn, die diese aus russischen Quellen erzielen.
Steuerbemessungsgrundlage ist der Geldwert des steuerpflichtigen Gewinns. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage wird der steuerpflichtige Gewinn von Beginn der Steuerperiode an kumuliert berechnet. Das SteuerGB sieht für einzelne Einkunftsarten und Operationen Sonderregelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage vor, so z.B. für Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Unternehmen oder für Einkünfte aus der Übertragung von Wertpapieren etc.
Die Hauptberechnungsmethode zur Abrechnung von Einkünften und Kosten sowie zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist die Anrechnungsmethode (accrual basis). Danach entstehen Einkünfte und Kosten in der Periode, in der sie auftreten, unabhängig vom Zeitpunkt des Geldmitteleinganges.
Unter Beachtung der durch das SteuerGB festgeschriebenen Begrenzungen ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Kassenmethode (cash flow basis) zur Erfassung von Einkünften und Kosten anzuwenden, in der Einkünfte zum Zeitpunkt des Eingangs der Geldmittel auf das Konto oder in die Kasse des Steuerpflichtigen und Kosten zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bezahlung registriert werden.
Steuerperiode
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Berichtsperioden sind das Quartal, das Halbjahr, die ersten 9 Monate, soweit der Steuerpflichtige keine monatlichen Vorschusszahlungen leistet.
Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen in Russland
Das SteuerGB legt abschließend fest, welche Einkünfte bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden. Hierunter fallen u.a.:
§ Vorschüsse;
§ Einlagen ins Stammkapital;
§ Vermögen, Vermögens- und andere Rechte in Höhe ihres Geldwertes, die zur Erhöhung der Reinaktiva durch seine Gesellschafter an ihr Unternehmen übertragen werden;
§ Vermögen, das an einen Kommissionär, einen Agenten oder einen anderen Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Ausführung von Verpflichtungen aus einem Kommissions-, Agenten- oder einem ähnlichen Vertrag übergeben wird;
§ Geldmittel oder anderes Vermögen, die im Rahmen von Kredit- oder Anleiheverträgen in Empfang genommen wurden sowie Geldmittel oder anderes Vermögen, die durch Erfüllung solcher Verpflichtungen übergeben wurden;
§ Vermögen, das russische Unternehmen unentgeltlich erhalten:
a. von Unternehmen, wenn das Stammkapital der empfangenden bzw. übergebenden Partei zu mehr als 50 % aus einer Einlage des übergebenden bzw. empfangenen Unternehmens besteht;
b. von natürlichen Personen, wenn das Stammkapital der empfangenden Partei zu mehr als 50 % aus einer Einlage dieser natürlichen Person besteht.
Dabei gilt das erhaltene Vermögen jedoch nur dann nicht als Einnahme, wenn dieses Vermögen im Laufe eines Jahres ab dem Übergabetag nicht an Dritte übertragen wird (mit Ausnahme von Geldmitteln).
§ Einkünfte eines Vermieters bei der Rückgabe des Mietgegenstandes in Form von untrennbar mit dem Mietgegenstand verbundenen, vom Mieter angebrachten Wert erhöhenden Einbauten (untrennbaren Verbesserungen der Mietsache).
Abzugsfähigkeit
Für die Gewinnsteuerermittlung abzugsfähige Kosten werden im SteuerGB nicht abschließend definiert. Jedoch haben Kosten gewisse Kriterien für deren Abzugsfähigkeit aufzuweisen, um im Sinne von Art. 252 SteuerGB zu gelten:
§ die Kosten sind durch rechtlich vorgesehene Unterlagen nachzuweisen (bei Kosten, die im Ausland entstehen, reichen diejenigen Unterlagen aus, die nach dem Recht des ausländischen Staates erforderlich sind, bei Dienstreisen z.B. ausländische Taxiquittungen oder Hotelrechnungen und Zugtickets);
§ die Kosten haben „gerechtfertigt“ zu sein – also ökonomisch vertretbare Kosten, deren Wert in Geld ausgedrückt wird;
§ die Kosten sollen durch Tätigkeiten verursacht werden, die der Erzielung von Einkünften dienen.
Darüber hinaus dürfen die Kosten nicht zu den gesetzlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören. Diese sind in Art. 270 SteuerGB geregelt (z.B. Aufwendungen in Form von Einlagen ins Stammkapital, angerechnete Dividenden, Aufwendungen in Form von unentgeltlich überlassenem Vermögen und Kosten, die mit einer solchen Überlassung verbunden sind, usw.).
Die russischen Steuerbehörden versuchen tendenziell häufig, die einschlägigen Tatbestände sehr weit auszulegen, um so möglichst die Abzugsfähigkeit verweigern zu können. Soweit die oben genannten Kriterien erfüllt sind, sind hier die Chancen einer gerichtlichen Anfechtung aber meist gut, wenn auch mit Aufwand verbunden.
Abschreibung und Abschreibungsprämie
Aufwendungen in Form angerechneter Abschreibung gehören zu den mit der Produktion und dem Verkauf in Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Kosten. Als abschreibungsfähige Vermögenswerte gelten Vermögensgegenstände, Ergebnisse intellektueller Arbeit und anderes geistiges Eigentum:
§ die sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden (Ausnahmeregelungen möglich);
§ die für die Erzielung von Einkünften genutzt werden;
§ deren Nutzungsdauer über zwölf Monaten liegt;
§ deren Anschaffungskosten über RUB 40.000 betragen.
Das SteuerGB enthält ebenso eine Liste nicht abschreibungsfähiger Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Materialvorräte, Waren, unfertige Bauten, Rechte an Ergebnissen intellektueller Tätigkeit etc.). Des Weiteren werden abschließend zehn Abschreibungsgruppen bestimmt, denen Vermögen zuzuordnen ist. Die Zuordnung erfolgt in Abhängigkeit von der Art und Nutzungsdauer sowie nach den Regeln für die Berechnung der Abschreibungssummen nach linearer oder degressiver Methode.
In bestimmten Fällen ist eine beschleunigte Abschreibung zulässig (z.B. bei geleastem abschreibungsfähigem Vermögen und beim abschreibungsfähigen Vermögen, das für wissenschaftlich-technische Zwecke genutzt wird). Ebenfalls finden sich Regelungen zur Bestimmung des Wertes abschreibungsfähiger Vermögenswerte.
Das SteuerGB ermöglicht eine einmalige Abschreibung bei der steuerlichen Erfassung von Anlagevermögen in Höhe von 10 % bis 30 % der Anschaffungskosten in Abhängigkeit von der Abschreibungsgruppe. Ausgenommen ist Anlagevermögen, das unentgeltlich übernommen wurde. Diese Abschreibungsprämie unterliegt dem Einschluss in die Bemessungsgrundlage bei der Gewinnsteuerermittlung, wenn der betreffende Vermögensgegenstand innerhalb von fünf Jahren nach seiner Inbetriebnahme veräußert wurde. Für akkreditierte IT-Unternehmen erlaubt das SteuerGB in manchen Fällen Anschaffungskosten von IT-Technik nicht im Wege der Abschreibung, sondern zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme abzuziehen.
Autor: Thomas Brand, Binetzky Brand & Partner, Wirtschaftsrecht und Rechtsdurchsetzung in Russland, Moskau für Ostexperte – Business in Russland | Expertentipps für Ihr Russlandgeschäft.
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Wenn Sie mehr über Steuern und Buchhaltung in Russland erfahren möchten, dann lesen Sie hier die Broschüre zu diesem Thema: http://www.rufil-consulting.com/publication/buchhaltung_und_steuern_in_russland.pdf
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